Bankenpflicht zum Abgleich von Konto und Empfänger? Dazu hat das AG München am 08. Juni 2008, Az. 222 C 5471/07, entschieden. Bei einer im Wege des Online-Banking beauftragten Überweisung ist die Empfängerbank nicht zum Abgleich von Kontonummer und Empfängername verpflichtet, so das AG.
Was ist passiert?
Der Kläger unterhielt bei der beklagten Bank ein Girokonto. Ein Kunde des Klägers sollte Geld auf dieses Konto überweisen und erteilte online einen Überweisungsauftrag. Bei der Angabe der Kontonummer unterlief ihm jedoch ein Fehler. Da die irrtümlich angegebene Kontonummer aber tatsächlich existierte, wurde der angewiesene Betrag dort gutgeschrieben. Die Inhaberin dieses Kontos hob das Geld ab und verbrauchte es.
Konto und Empfänger von der Bank beim Online-Banking abzugleichen?
Der Kläger forderte von seiner Bank Schadensersatz und machte geltend, die Bank hätte einen Abgleich zwischen dem angegebenen Empfänger und der Kontonummer vornehmen müssen. Dann wäre die Fehlüberweisung nicht zustande gekommen.
Bankenpflicht zum Abgleich von Konto und Empfänger? Dazu das AG München:
Die Entscheidung
Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen.
Keine Pflicht zum Abgleich
Bankenpflicht zum Abgleich von Konto und Empfänger? Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass es an einer eine Schadensersatzpflicht der Bank begründenden Pflichtverletzung fehle. Bei einer Überweisung im beleglosen Überweisungsverkehr, und darum handele es sich beim Online-Banking, bestehe für die Empfängerbank keine Verpflichtung zum Abgleich von Kontonummer und Empfängername. Vielmehr sei die Empfängerbank berechtigt, die ihr von der überweisenden Bank übergebene Überweisung ausschließlich aufgrund der übermittelten Kontonummer auszuführen.
Kein Schaden
Darüber hinaus sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden, weil er gegenüber seinem Kunden noch immer einen Anspruch auf Zahlung habe. Der Kunde habe durch die falsche Überweisung seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt.
Verspäteter Vortrag
Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 14.05.2007 sei darüber hinaus verspätet gewesen und gemäß § 296 Absatz 1 ZPO nicht berücksichtigt worden.
Konsequenzen für die Praxis:
Bankenpflicht zum Abgleich von Konto und Empfänger?
Die Entscheidung verdient Zustimmung, weil eine zutreffende Zuordnung der mit einer Online-Überweisung verbundenen Risiken vorgenommen wird. Das vom Kläger erstrebte Ergebnis hätte eine Verantwortlichkeit seiner Bank für einen seinem Kunden unterlaufenen Fehler zur Folge gehabt. Für eine solche Risikozuweisung bestand jedoch kein Grund: aus Sicht der (Empfänger-)Bank lag die Überweisung einzig im Interesse des Kunden des Klägers.
Dem Kläger verbleibt lediglich die Möglichkeit, seinen Kunden auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.
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