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Eheaufhebung bei Verschweigen von Kindern vor der Heirat? Dazu hat das OLG Karlsruhe am 07.02.2022, 5 UF 102/22, entschieden. Und zwar stelle das Vorhandensein von Kindern einen gewichtigen Umstand im Rahmen einer Eheschließung dar, dessen Verschweigen nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB zur Aufhebung der Ehe führen kann, so das OLG. Dies jedenfalls dann, wenn die Kinder noch minderjährig sind. Es handele sich dabei um einen Umstand, der für die eheliche Gemeinschaft und das Familienleben von grundlegender Bedeutung ist. Dies folgt aus dem Bestehen von Unterhaltspflichten für das Kind sowie möglichen Umgangsregelungen.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Eheaufhebung bei Verschweigen von Kindern vor der Heirat? Zu dieser Frage hatte das OLG Karlsruhe über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Und zwar suchte der 1942 geborene Antragsteller im Internet gezielt nach einer Ehefrau aus Asien. Auf diesem Wege lernte er im Mai 2017 eine 1981 geborene Philippinin kennen. Sie war unverheiratet, hatte zwei nicht-eheliche Kinder und lebte bis zis zur Übersiedlung nach Deutschland mit ihren Kindern zusammen.

Ohne sich zuvor persönlich kennen gelernt zu haben, heirateten die beiden nach über einem Jahr fast täglichem virtuellen Kontakt in Hongkong. Erst mehr als zwei Jahre später reiste die Frau nach Deutschland. Und zwar zog sie bei ihrem Mann ein, war bei ihm angestellt und erhielt ein monatliches Einkommen von rund 1.300 bis 1.400 Euro. Davon überwies sie regelmäßig Geld an ihre Familie auf den Philippinen.

Der Antragsteller beantragte dann im Jahr 2021 die Aufhebung der Ehe. Und zwar behauptete er, die Frau habe ihm, auch auf Nachfrage, ihre Kinder verschwiegen. Er hätte er sie nicht geheiratet, wenn er das gewußt hätte.

Dagegen behauptete die Frau, die Kinder vor der Heirat erwähnt zu haben. Daraufhin habe sich der Antragsteller zunächst zwei Wochen nicht mehr gemeldet. Schließlich habe er aber wieder den Kontakt aufgenommen und ihr eingeschärft, davon niemandem zu erzählen. Ansonsten dürfe sie nicht nach Deutschland einreisen.

Die Vorinstanz

Eheaufhebung bei Verschweigen von Kindern vor der Heirat? Das Amtsgericht wies den Antrag auf Aufhebung der Ehe zurück. Und zwar liege auch eine unzumutbare Härte für eine vorzeitige Scheidung liege nicht vor, so das AG. Gegen den Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein.

Eheaufhebung bei Verschweigen von Kindern vor der Heirat? Dazu das OLG Karlsruhe

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zur Beweisaufnahme an das Amtsgericht zurück. Und zwar sei streitig, ob die Frau ihrem Mann vor der Heirat von der Existenz ihrer beiden Kinder erzählt habe. Dies müsse durch Beweisaufnahme geklärt werden.

Eheaufhebung bei arglistiger Täuschung möglich

Eheaufhebung bei Verschweigen von Kindern vor der Heirat? Eine Ehe könne aufgehoben werden, wenn ein Partner über Umstände arglistig getäuscht worden sei, die ihn bei Kenntnis dieser Umstände davon abgehalten hätten, die Ehe zu schließen, so das OLG. Grundsätzlich müsse der Mann den Beweis dafür erbringen, da er die Eheaufhebung betreibe.

Arglistige Täuschung nicht festzustellen im Termin

Und zwar könne im vorliegenden Fall könne jedoch „nicht mit der erforderlichen Sicherheit“ festgestellt werden, dass die Frau den Mann arglistig über die Existenz ihrer Kinder getäuscht habe.

Darüber hinaus könne auch nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob der Antragsteller die Frau tatsächlich nicht geheiratet hätte, wenn er von ihren beiden Kindern gewusst hätte.

Zwar sei unstreitig, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin nach ihren persönlichen Verhältnissen und damit indirekt auch dem Vorhandensein von Kindern gefragt hat. Eine konkrete Frage nach Kindern habe er aber gerade nicht gestellt. Außerdem habe sich der Antragsteller mit einer ausweichenden allgemeinen Antwort zufrieden gegeben und nicht konkret nachgefragt

Darüber hinaus habe der Antragsteller hinsichtlich einer vergleichbaren Konstellation die Ehe geschlossen und geführt, ohne sich konsequent um die eigentlich in Aussicht genommene Regelung zu bemühen. Insbesondere habe er bei der für die Gestaltung der aus der Ehe herrührenden Vermögens- und Erbrechtsverhältnisse den weitaus gewichtigeren Abschluss eines Ehevertrages nicht ernsthaft betrieben. Und zwar habe er dies trotz anwaltlichen Rats und eines bereits vorliegenden konkreten Entwurfes nicht getan. Damizt habe er gerade nicht dafür gesorgt, dass die Stellung der neu hinzukommenden Ehefrau gegenüber seinen Kindern wie geplant geregelt wird. Dies hätte im Fall des Antragstellers angesichts seines nicht geringen Vermögens und insbesondere im Hinblick auf den mit seinen Kindern geführten großen Familienbetrieb besonders nahegelegen. Damit könne nicht ohne letzte verbleibende vernünftige Zweifel festgestellt werden, dass dem Antragsteller die Frage der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Ehe – und damit auch das Vorhandensein von Kindern – so bedeutsam gewesen wäre, dass er die Eheschließung davon abhängig gemacht hätte.

Eheaufhebung bei Verschweigen von Kindern vor der Heirat? Klärung durch Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht

Da streitig sei, ob die Frau ihrem Mann vor der Heirat von der Existenz ihrer beiden Kinder erzählt habe, müsse dies durch Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht geklärt werden, so das OLG.

Quellen: Juris das Rechtsportal zu Oberlandesgericht Karlsruhe am 31. März 2023 (AZ: 5 UF 102/22) und https://familienanwaelte-dav.de/de/beschl%C3%BCsse/vor-der-heirat-kinder-verschwiegen-eheaufhebung-m%C3%B6glich

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Eheaufhebung bei Verschweigen von Kindern vor der Heirat? Dazu hat das OLG Karlsruhe am 07.02.2022, 5 UF 102/22, entschieden. Fragen Sie den Fachanwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei