Erstattungspflicht der Bank bei Echtzeitüberweisung und Betrug? Dazu hat das LG Frankenthal am 24.10.2024, Az. 7 O 154/24, entschieden. Und zwar sei ein Widerruf bei Echtzeit-Überweisungen nur bis zum Zugang der Freigabe bei der Bank möglich, so das LG Frankenthal. Über das Internet erfolge der Zugang in Sekundenbruchteilen. Daher sei auch ein Bemerken des Betrugs seitens der klagenden Bankkunden wenige Minuten und die über den Kundenservice veranlasste Sperrung des Kontos eben zu spät. Im Übrigen hätte die Bank im vorliegenden Fall die Täuschung nicht bemerken müssen. Die klagenden Bankkunden hätten sich zudem durch die leichtfertige Weitergabe der Zugangsdaten grob fahrlässig verhalten.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt:
Erstattungspflicht der Bank bei Echtzeitüberweisung und Betrug? Dazu hatte das LG Frankenthal über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Das klagende Ehepaar aus Neustadt a. d. Weinstr. erhielt im Herbsturlaub 2023 eine SMS von einer unbekannten Rufnummer. Und zwar gab sich der Absender als deren Tochter aus und bat um Kontaktaufnahme per WhatsApp. Es hieß in der SMS u.a.: „Hallo, ich habe eine neue Handynummer“…Die Kläger folgten der Aufforderung und waren bei dem darauffolgenden Chat der festen Auffassung, in Kontakt mit ihrer Tochter zu sein.
Die Kläger teilten dann auf Nachfrage auch zunächst arglos die Zugangsdaten für das von ihnen genutzte Online-Banking mit und gaben schließlich zwei Echtzeitüberweisungen von insgesamt ca. 6.000 Euro über die auf ihrem Handy installierte Photo-Tan-App frei. Wenige Minuten später kamen ihnen allerdings Bedenken. Sie telefonierten daraufhin mit ihrer Tochter, woraufhin die Täuschung aufflog. Die Kläger informierten weiterhin als 20 Minuten nach der Freigabe der Zahlungen telefonisch den Kundenservice ihrer Bank und ließen das Konto sperren. Die Beträge wurden dennoch zwei Tage später vom Girokonto abgebucht. Eine Rückerstattung lehnte die Bank ab. Und zwar sei es nicht mehr möglich gewesen, die Vorgänge zu stoppen.
Erstattungspflicht der Bank bei Echtzeitüberweisung und Betrug? Dazu das LG Frankenthal
Die Entscheidung
Das Landgericht Frankenthal hat die Klage abgewiesen.
Widerruf einer Echtzeitüberweisung nicht möglich
Die 7. Zivilkammer des LG Frankenthal führte aus, dass die klagenden Eheleute ihre Freigabe nicht mehr hätten widerrufen können. Und zwar sei ein Widerruf bei Echtzeit-Überweisungen nur bis zum Zugang der Freigabe bei der Bank möglich. Über das Internet erfolge der Zugang in Sekundenbruchteilen.
Erstattungspflicht der Bank bei Echtzeitüberweisung und Betrug? Bank hätte Täuschung nicht bemerken müssen
Deshalb hätten sich die klagenden Bankkunden nur von der Freigabe hätten lösen können, wenn die Bank die Täuschung hätte bemerken müssen. Allerdings sei dafür im konkreten Fall nichts ersichtlich. Vielmehr sei der Zahlungsvorgang völlig korrekt abgelaufen und die Bank sei mittels der im Online-Banking vorgesehenen Login- und Freigabedaten der Klagenden Bankkunden korrekt autorisiert worden.
Auch der Umstand, dass die Abbuchung erst zwei Tage später erfolgt sei, ändere am Ergebnis nichts. Und zwar sei zu unterscheiden zwischen dem Geldausgang, der schon wenige Sekunden nach der Online-Freigabe erfolgt sei, und dem Zeitpunkt der Belastung des Kontos.
Grob fahrlässiges Verhalten der Kläger
Im Übrigen hätten die Kläger die Zugangsdaten leichtfertig weitergegeben. Und zwar hätten sie die bekannte Betrugsmasche („Hallo, ich habe eine neue Handynummer“) bemerken müssen. Nach alledem hätten sie sich auch grob fahrlässig verhalten.
Rechtskraft
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Landgericht Frankenthal online: https://lgft.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/detail/entscheidung-des-monats-november-2024
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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Erstattungspflicht der Bank bei Echtzeitüberweisung und Betrug? Dazu hat das LG Frankenthal am 24.10.2024, Az. 7 O 154/24, entschieden.