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Fälschung von Impfpässen nicht strafbar? Dazu hat das LG Landau in der Pfalz am 21.12.2021, 5 Qs 93/21, entschieden. Und zwar sei die Fälschung eines Impfpasses durch die Eintragung über eine tatsächlich nicht erfolgte Schutzimpfung gegen Covid-19 nach der bis zum 23.11.2021 geltenden Rechtslage nicht strafbar, so das LG Landau in der Pfalz.

Was ist passiert?

In mindestens 2 Fällen hatte der Beschuldigte Eintragungen über eine solche nicht erfolgte Schutzimpfung in Impfpässen gemacht. Und zwar hatte er dazu einen Stempel mit der Aufschrift „Impfzentrum …“ und Klebezettel mit erfundenen Impfstoffchargennummern verwendet. Außerdem war eine angeblich von einem Arzt stammende Unterschrift vorhanden.

Diese Impfpässe wurden dann von anderen Personen in Apotheken vorgelegt, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten.

Fälschung von Impfpässen nicht strafbar? Dazu das LG Landau in der Pfalz

Nach der Entscheidung des LG Landau in der Pfalz vom 21.12.2021, 5 Qs 93/21, ist die Fälschung eines Impfpasses durch die Eintragung über eine tatsächlich nicht erfolgte Schutzimpfung gegen Covid-19 nach der bis zum 23.11.2021 geltenden Rechtslage nicht strafbar.

Nach der Strafvorschrift in § 277 StGB in der bis zum 23.11.2021 geltenden Fassung sei eine solche Tat nur dann strafbar gewesen, wenn ein in dieser Weise gefälschter Impfpasses zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften genutzt wurde.

Die Strafkammer sah diese Voraussetzung im entschiedenen Fall, in dem der Impfpass in einer Apotheke vorgelegt worden war, als nicht erfüllt an.

Bei der Strafvorschrift des § 277 StGB handele es sich um eine Spezialregelung. Diese gehe einer möglichen Anwendung der „normalen“ Urkundenfälschung in § 267 StGB vor.

Der Gesetzgeber habe die Vorschrift des § 277 StGB für die Zeit ab dem 24.11.2021 neu gefasst und stark verändert. Und zwar genau aus dem Grund, um die Strafbarkeitslücke zu schließen.

Fälschung von Impfpässen nicht strafbar? Anmerkung

Analogie der Entscheidungen des LG Osnabrück und des LG Landau in der Pfalz

Dazu soll reflektiert werden auf eine Entscheidung des LG Osnabrück vom 26.10.2021, 3 Qs 38/21. In dem dort entschiedenen Beschwerdeverfahren ging es um die Beschlagnahme eines gefälschten Impfausweises. Hier stellte das LG Osnabrück fest, dass das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats kein strafbares Handeln sei. Die strafrechtliche Regelung zu § § 277 StGB , 279 StGB ginge nämlich nur von der Vorlage bei einer Behörde, nicht aber in einer Apotheke aus.

Fälschung von Impfpässen nicht strafbar? Reaktion der Unionsfraktion

Die Unionsfraktion hatte darauf reagiert und u.a. den folgenden Gesetzentwurf zum StGB (BT-Drs- 20/27) vorgelegt, der auch Apotheker einschließt:

„§ 279
Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

1. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. …“

Zudem sollte nach dem vorgelegten Gesetzentwurf die strafrechtliche Privilegierung der Straftatbestände der §§ 277 StGB 279 StGB gegenüber anderen Urkundenfälschungen entfallen und die Strafrahmen angehoben werden.

Tatsächliche Gesetzesänderung ohne Aufhebung der Privilegierung und Kritik

Die fortbestehende Privilegierung

Die Gesetzesänderung erfolgte schließlich ohne die die Aufhebung der Priviliegierung. Dies ist unverständlich. Zumal eine Fälschung von Gesundheitszeugnissen nicht nur die Sicherheit im Rechtsverkehr, sondern auch eine Gefährdung der Gesundheit anderer Menschen nach sich zieht.

Es heisst, dass es bei § 277 StGB „nur“ um den Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Gesundheitszeugnissen im Sinne des Beweisverkehrs geht. Dagegen sollen Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung oder um die Funktionsfähigkeit der medizinischen Notfallversorgung nicht Gegenstand des Schutzes sein.

Fälschung von Impfpässen nicht strafbar? Schutz auch der Gesundheit anderer Menschen – Plädoyer für eine Strafschärfung

M.E. muss es sehr wohl auch der Schutz der Gesundheit anderer Menschen berücksichtigt werden. Und zwar derer, die auf die Richtigkeit des Gesundheitszeugnisses einer Person vertrauen. Man denke nur an Veranstaltungen, zu denen nur der Zutritt bei Vorlage eines Impfausweises gestattet ist.

Dazu auch der Hinweis auf eine Entscheidung des LG Freiburg vom 05.08.2021, 2 QS 36/21, zur Vorlage eines falschen ärztlichen Mund-Nasen-Schutz-Attestes: Das LG Freiburg stufte ein Attest, das das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) „aus medizinischen Gründen für kontraindiziert“ erachtete, als Gesundheitszeugnis i.S.d. §§ 278, 279 StGB ein.

In dem vom LG Freiburg entschiedenen Fall zeigte der Angeschuldigte im Jahr 2020 bei einer Polizeikontrolle ein ärztlich ausgestelltes Attest vor, dass unrichtigerweise die Kontraindikation des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes bescheinigte. Das LG Freiburg ging von einer Strafbarkeit aus. Auch hier liegt eigendlich auf der Hand, dass in den §§ 277 ff. StGB auch der Schutz der Gesundheit anderer Menschen Berücksichtigung finden muss.

Vor diesem Hintergrund sollte m.E. noch einmal ernsthaft über eine Strafschärfung im Zusammenhang mit §§ 277 ff. StGB nachgedacht werden.

Quellen: Pressemitteilung des LG Landau v. 21.12.2021 und Juris das Rechtsportal

Fälschung von Impfpässen nicht strafbar?

Siehe auch: https://raheinemann.de/freiheitsstrafe-wegen-betruegerischer-erlangung-von-corona-soforthilfen/ und https://raheinemann.de/widerruf-der-approbation-als-arzt-bei-unerlaubten-bankgeschaeften/ und https://raheinemann.de/freiheitsstrafe-wegen-abrechnung-nicht-erbrachter-pflegedienstleistungen/ und https://raheinemann.de/abrechnungsbetrug-bei-einsatz-unterqualifizierter-pflegekraefte/ und https://raheinemann.de/abrechnungsbetrug-bei-einsatz-von-nicht-examinierten-pflegekraeften/ und https://raheinemann.de/sg-berlin-leistungskuerzungen-wegen-pflegebetruges-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/abrechnungsbetrug-bei-abrechnung-von-laboraerztlichen-leistungen/ und https://raheinemann.de/ex-lehrerin-erhaelt-freiheitsstrafe-wegen-betrug-mit-gefaelschten-rezepten/ und https://raheinemann.de/urlaub-nachzugewaehren-bei-quarantaene-wegen-coronainfektion/ und https://raheinemann.de/kein-lohnanspruch-bei-betriebsschliessung-aufgrund-corona-pandemie/ und https://raheinemann.de/traegt-der-arbeitgeber-das-betriebsrisiko-auch-in-der-corona-pandemie/ und https://raheinemann.de/ohne-vorsatz-keine-verurteilung-bei-verwendung-von-falschem-attest/ und https://raheinemann.de/arzt-fuer-patientensuizid-strafrechtlich-verantwortlich/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fälschung von Impfpässen nicht strafbar? Dazu hat das LG Landau in der Pfalz am 21.12.2021, 5 Qs 93/21, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Fälschung von Impfpässen nicht strafbar? Dazu hat das LG Landau in der Pfalz am 21.12.2021, 5 Qs 93/21, entschieden.