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Anspruch Verbraucherschutzverband auf Preis- und Leistungsverzeichnis? Dazu hat der BGH am 23.02.2010, XI ZR 186/09, entschieden.

Was ist passiert?

Der Kläger ist ein auf bankrechtlichen Verbraucherschutz spezialisierter Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist eine Sparkasse. Und zwar nimmt der Kläger die Beklagte u. a. darauf in Anspruch, ihm auf Verlangen unentgeltlich mittels Email, Fax oder Briefpost ihr aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Revision des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Anspruch Verbraucherschutzverband auf Preis- und Leistungsverzeichnis? Dazu der BGH:

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Februar 2010 zu Az. XI ZR 186/09, 187/09, 188/09, 190/09, entschieden. Dazu der BGH: Die Informationspflichten eines Kreditinstituts gemäß § 675a BGB bestehen nur gegenüber tatsächlichen oder potentiellen Kunden im Rahmen der Geschäftsanbahnung. Und zwar soll ihnen soll ein Konditionenvergleich mit den Leistungen und Preisen anderer Kreditinstitute ermöglicht werden. Hingegen muss das Preis- und Leistungsverzeichnis Verbraucherschutzverbänden, die nicht beabsichtigen, in eine Geschäftsbeziehung zu dem auf Auskunft in Anspruch genommenen Kreditinstitut zu treten, nicht zur Verfügung gestellt werden.

Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 675a BGB an Hand des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klauselrichtlinie; ABl. EG Nr. L 95 vom 21. 4. 1993, S. 29 – 34) führt zu keinem anderen Ergebnis. Und zwar gewährt Artikel 7 der Klauselrichtlinie allein Verbraucherschutzverbänden eine Klagebefugnis. Und zu deren Wahrnehmung ist das mit der Klage geltend gemachte Recht auf Zurverfügungstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erforderlich.

§ 13 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) kommt als Anspruchsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. Und zwar haben nach dieser Vorschrift geschäftsmäßige Erbringer von Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten unter bestimmten Voraussetzungen Verbraucherschutzverbänden lediglich den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines Beteiligten an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten mitzuteilen.

Dazu Quelle: Pressemitteilung des BGH Nummer 43/2010

Siehe auch: https://raheinemann.de/gebuehr-fuer-geldabheben-am-bankschalter/ und https://raheinemann.de/auskunftspflicht-einer-bank-bei-markenverletzung/ und https://raheinemann.de/gebuehr-fuer-vorzeitige-kreditrueckzahlung-unzulaessig/ und https://raheinemann.de/bkarta-zu-fremdabhebegebuehren-bei-geldautomaten/ und https://raheinemann.de/risikopraemie-und-bearbeitungsgebuehr-bei-foerderdarlehen-kfw-darlehen-zulaessig/ und https://raheinemann.de/anspruch-des-unternehmers-auf-erstattung-bearbeitungsgebuehr/ und https://raheinemann.de/bankbearbeitungsgebuehr-fuer-anschaffungsdarlehen-unzulaessig/ und https://raheinemann.de/pauschale-kontogebuehr-fuer-bausparvertraege-in-der-darlehensphase-zulaessig/ und https://raheinemann.de/aenderung-von-kontofuehrungsgebuehren-durch-zustimmungsfiktion/ und https://raheinemann.de/muenzgeldklausel-in-den-agb-einer-bank-unwirksam/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Anspruch Verbraucherschutzverband auf Preis- und Leistungsverzeichnis? Dazu hat der BGH am 23.02.2010, XI ZR 186/09, entschieden.