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Kein Versorgungsausgleich nach Misshandlung der Ehefrau? Dazu hat das OLG Oldenburg, 18.04.2017, 3 UF 17/17, entschieden. Und zwar sei der Versorgungsausgleich bezüglich der in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche nach einer Scheidung nach § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit auszuschließen, so das OLG.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Kein Versorgungsausgleich nach Misshandlung der Ehefrau? Zu dieser Frage hatte das OLG Oldenburg über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Zwischen den Eheleuten war es in der Ehezeit häufiger zu Auseinandersetzungen gekommen. Deshalb war der Ehemann vom AG Leer wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Der Ehemann hatte seiner Frau in einem der Fälle einen Blumentopf gegen den Kopf geworfen, so dass ihr Trommelfell einriss, und sie dann mit Armen und Beinen am Bett fixiert und ihr ein Kopfkissen ins Gesicht gedrückt. Die Ehefrau musste Todesängste ausstehen. Erst als der Sohn seiner Frau einschritt, ließ der Ehemann von ihr ab.

Kein Versorgungsausgleich nach Misshandlung der Ehefrau? Dazu das Familiengericht

Das Familiengericht hatte im Rahmen der Scheidung die Rentenansprüche trotzdem ausgeglichen. Der Versorgungsausgleich sei nicht „grob unbillig“. Die Straftaten, gegen die Ehefrau verübt worden seien, seien nicht so erheblich, dass hier eine Ausnahme von dem gesetzlichen Grundsatz der Teilung von Rentenansprüchen gerechtfertigt wäre, so das Familiengericht. Dass die Ehefrau ihrem Mann mehrfach verziehen habe und das Verhältnis der beiden offenbar nicht nur durch die begangenen Straftaten geprägt gewesen sei, komme hinzu.

Die Ehefrau hatte gegen den Beschluss des Familiengerichts Beschwerde eingelegt.

Kein Versorgungsausgleich nach Misshandlung der Ehefrau? Dazu das OLG Oldenburg

Die Entscheidung

Das OLG Oldenburg hat der Beschwerde stattgegeben.

Kein Versorgungsausgleich nach Misshandlung der Ehefrau? Voraussetzungen für den Ausschluß erfüllt

Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG seien erfüllt, so das OLG. Ein Versorgungsausgleich finde danach ausnahmsweise nicht statt, wenn er grob unbillig wäre. Die Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Und zwar wäre es angesichts der vom Ehemann zum Nachteil der Ehefrau verübten Straftaten grob unbillig, wenn der Ehemann an den Anrechten der antragstellenden Ehefrau, die aus der Ehezeit herrühren, Teil hätte.

Kein Versorgungsausgleich nach Misshandlung der Ehefrau? Die Wertung im Einzelnen

Versorgungsausgleich nach schwerer Misshandlung der Ehefrau auszuschliessen? Neben der Summe der Straftaten wiege nach Auffassung des Oberlandesgerichts insbesondere der eine Vorfall besonders schwer. Zwar habe es sich strafrechtlich „nur“ um eine gefährliche Körperverletzung gehandelt. Aber die Ehefrau habe das Ganze als Tötungsversuch empfinden müssen, dem sie wehrlos ausgesetzt gewesen sei. Dass der Ehemann sich erst durch das Einschreiten des Sohnes seiner Ehefrau von weiteren Misshandlungen habe abhalten lassen, komme hinzu.

Eine Teilhabe des Ehemannes an den Rentenansprüchen der Ehefrau sei bei einer solchen Sachlage nicht mehr zu rechtfertigen. Dass die Ehefrau sich zwischenzeitlich habe versöhnen wollen, relativiere das Fehlverhalten des Ehemannes nicht.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quellen: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 25/2017 v. 02.05.2017 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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