Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld auf Mindestlohn anzurechnen? Dazu hat das Arbeitsgericht Berlin am 04.03.2015, 54 Ca 14420/14, entschieden. Und zwar darf der Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen, so das ArbG. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, sei insoweit unwirksam.
Was ist passiert?
Die Arbeitnehmerin wurde von der Arbeitgeberin gegen eine Grundvergütung von 6,44 EUR je Stunde zuzüglich Leistungszulage und Schichtzuschlägen beschäftigt; sie erhielt ferner ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen.
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld auf Mindestlohn anzurechnen? Dazu das Arbeitsgericht Berlin:
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht hat die Änderungskündigung für unwirksam gehalten.
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld auf Mindestlohn anzurechnen? Anrechenbarkeit vom Mindestlohngesetz nicht vorgesehen
Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Und zwar sehe das Mindestlohngesetz eine Anrechenbarkeit des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der jährlichen Sonderzuwendung auf den gesetzlichen Mindestlohanspruch nicht vor.
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld auf Mindestlohn anzurechnen? Zahlung erfolgt auch rückwirkend
Gegen die Anrechenbarkeit einer Sonderzahlung auf den Mindestlohn spreche auch, dass sie als Einmalzahlung erst am Jahresende für das gesamte Jahr rückwirkend erfolgt und damit weit außerhalb des letzten Fälligkeitszeitpunktes gem. § 2 Abs 1 Nr 2 MiLoG.
Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die – wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn (MiLoG) anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden solle, sei unzulässig.
Wie geht es weiter?
Gegen das Urteil ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
(Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin Nr. 5/15 vom 05.03.2015)
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld auf Mindestlohn anzurechnen?
Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/kein-mindestlohn-bei-praktikum-mit-unterbrechung/ und https://raheinemann.de/haftet-der-bauherr-fuer-loehne-der-arbeitnehmer-eines-subunternehmers/ und https://raheinemann.de/urlaubsabgeltungsanspruch-bei-krankheitsbedingter-arbeitsunfaehigkeit/ und https://raheinemann.de/hitzefrei-einfach-nach-hause-gehen/ und https://raheinemann.de/sonntagsarbeit-privater-paketzusteller-erlaubt/ und https://raheinemann.de/ist-der-urlaubsanspruch-vererbbar/ und https://raheinemann.de/haben-erben-anspruch-auf-urlaubsabgeltung/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-bezahlten-jahresurlaub-auch-fuer-zeit-des-elternurlaubs/ und https://raheinemann.de/fragen-an-den-eugh-zur-urlaubsabgeltung-bei-tod-des-arbeitnehmers/ und https://raheinemann.de/gehen-urlaubsansprueche-15-monate-nach-ende-des-urlaubsjahres-unter/ und https://raheinemann.de/nachzahlung-bei-ungleichem-lohn-fuer-frauen-und-maenner/ und https://raheinemann.de/ungleichbehandlung-von-zdf-reporterin-bei-der-verguetung/ und https://raheinemann.de/urlaubsanspruch-am-jahresende-weg/ und https://raheinemann.de/kann-das-arbeitsgericht-die-hoehe-des-bonusanspruchs-ueberpruefen/ und https://raheinemann.de/ueberstundenausgleich-mit-freistellung-arbeitnehmer/
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