Scheidung oder Aufhebung der Ehe bei Scheinehe? Dazu hat am 04.01.2017, Az. 1 WF 241/16 hat das OLG Braunschweig entschieden. Und zwar ist die Auflösung einer Scheinehe nur durch Scheidung oder Aufhebung möglich, wobei die parallele Stellung beider Anträge nebeneinander möglich ist, so das OLG Braunschweig.
Was ist passiert?
Die Heirat
Scheidung oder Aufhebung der Ehe bei Scheinehe? Zu dieser Frage hatte das OLG Braunschweig folgenden Sachverhalt vorliegen:
Ein Syrer heiratete im Jahr 2000 eine deutsche Staatsangehörige. In der Folgezeit gab es gegen die beiden ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz. Der Vorwurf in dem erlassenen Strafbefehl gegen die Frau: Dem Mann dabei geholfen zu haben, unrichtige Angaben zu machen, um ihm damit den Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung zu ermöglichen. Mehrfach habe Sie erklärt, mit ihm in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu leben, obwohl sie die Ehe nur zum Schein eingegangen sei.
Der Scheidungsantrag
Später beantragten der Mann und die Frau beide die Scheidung der Ehe. Scheidung oder Aufhebung der Ehe bei Scheinehe? Die Frau beantragte darüber hinaus auch, die Ehe aufzuheben.
Scheidung oder Aufhebung der Ehe bei Scheinehe? Dazu das OLG Braunschweig:
Die Entscheidung
Der Mann erhielt die beantragte Verfahrenskostenhilfe durch das OLG Braunschweig bewilligt.
Scheidung oder Aufhebung der Ehe bei Scheinehe? Wahlrecht der Ehegatten?
Die Voraussetzungen einer Scheidung liegen nach Auffassung des Oberlandesgerichts vor und wahrscheinlich auch die für eine Eheaufhebung. Die parallele Stellung beider Anträge nebeneinander sei möglich. Dies ergebe sich aus § 126 Abs. 3 FamFG. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1314 BGB als auch der der §§ 1565 ff. BGB vorliegen, hätten die Ehegatten die Wahl zwischen beiden Möglichkeiten. Dann könnten sie ohne Weiteres von dem einen auf den anderen Antrag übergehen (§ 113 Abs. 4 Nr. 2 FamFG).
Scheidung oder Aufhebung der Ehe bei Scheinehe? Wann ist der Antrag auf Aufhebung der Ehe vorrangig?
Der Antrag auf Aufhebung der Ehe sei erst dann vorrangig, wenn über beide Anträge zu entscheiden ist und beide begründet sind (§ 126 Abs. 3 FamFG), so das OLG Braunschweig.
Quellen: Pressemitteilung des DAV FamR Nr. 4/17 v. 29.05.2017 und Juris das Rechtsportal
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