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Ausbildungsunterhalt auch bei weiterem Studium? Dazu hat das OLG Hamm am 05.02.2013, 7 UF 166/12, entschieden. Und zwar schuldet der Vater seiner 25-jährigen Tochter Unterhalt für ein im Oktober 2011 aufgenommenes Journalistikstudium, auch wenn die Tochter das erste Studium nach dem dritten Semester abgebrochen und das andere Studium erst nach einer Unterbrechung von drei Semestern aufgenommen hatte, so das OLG.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Ausbildungsunterhalt auch bei weiterem Studium? Dazu hat das OLG Hamm über folgenden Sachverhalt entschieden:

Der im Jahre 1949 geborene Vater, der für das Auswärtige Amt im europäischen Ausland berufstätig ist, hatte sich in einem im Jahre 2005 abgeschlossenen Vergleich gegenüber seiner im Jahre 1988 geborenen Tochter verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen.

Die Tochter stammt aus der im Jahre 2005 geschiedenen Ehe der Eltern und hat zwei Geschwister. Sie lebte nach der Trennung der Eltern im Jahre 2001 mit der Mutter in Dortmund. Dort legte sie im Jahre 2008 das Abitur ab und begann danach zunächst ein Studium für Tourismus und Freizeitmanagement in den Niederlanden. Dieses brach sie Anfang 2010 ab, absolvierte in der Folgezeit mehrere Praktika und einen längeren Aufenthalt in Australien, um ihre Sprachkenntnisse zu verbessern. Im Oktober 2011 nahm sie das Studium der Journalistik an einer Universität im Ruhrgebiet auf.

Ausbildungsunterhalt auch bei weiterem Studium? Im Verfahren hat sich der Vater auf den Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab März 2010 berufen. Er hat u.a. gemeint, seine Tochter sei nicht bedürftig, zum Studium nicht geeignet, verletze ihre Obliegenheiten und habe einen Unterhaltsanspruch zudem verwirkt.

Das AG Dortmund

Ausbildungsunterhalt auch bei weiterem Studium? Und zwar hatte das AG Dortmund auf den Wegfall der Unterhaltspflicht bis einschließlich September 2011 erkannt und für die Folgezeit einen Unterhalt von monatlich ca. 350 Euro zugesprochen. Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde wandte sich der Vater gegen die ab Oktober 2011 fortbestehende Unterhaltspflicht.

Ausbildungsunterhalt auch bei weiterem Studium? Dazu das Oberlandesgericht Hamm:

Die Entscheidung

Das OLG Hamm hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Anspruch gemäß § 1610 BGB

Ausbildungsunterhalt auch bei weiterem Studium? Und zwart hat die Tochter nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Tochter gemäß § 1610 BGB Anspruch auf angemessenen Unterhalt für den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für eine angemessene Berufsausbildung. Ausbildungsunterhalt auch bei weiterem Studium? Und zwar sei sie für das im Jahre 2011 aufgenommene Journalistikstudium ausbildungsgeeignet. Die aus dem Abiturzeugnis ersichtlichen Leistungen disqualifizierten sie nicht für das Studium, ihre bisher im Studium gezeigten Leistungen indizierten ihre Geeignetheit.

Kein Verstoß gegen Ausbildungsobliegenheit

Die Tochter habe auch nicht gegen die sie treffende Ausbildungsobliegenheit verstoßen. Sie befinde sich noch in der Erstausbildung, die der Vater entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen anteilig zu alimentieren habe. Ausbildungsunterhalt auch bei weiterem Studium? Ein Kind, das nach seinem Schulabschluss zunächst keine Ausbildung beginne, habe zwar mangels Bedürftigkeit zunächst keinen Unterhaltsanspruch. Und zwar sei es darauf zu verweisen, seinen Bedarf durch eigene (ungelernte) Arbeit oder aus eigenem Vermögen zu decken, so das OLG. Dadurch verliere es aber nicht den Anspruch auf Unterhalt für eine später begonnene angemessene Ausbildung. So könne auch ein 24jähriges Kind noch eine Ausbildung oder ein Studium beginnen. Und zwar könne von einem jungen Menschen nicht von Beginn an eine zielgerichtete, richtige Entscheidung in der Berufswahl erwartet werden. Und zwar sei ihm eine Orientierungsphase zur Berufswahl zuzubilligen, deren Dauer sich nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen richte.

Hiernach sei es im vorliegenden Fall noch hinzunehmen, dass die Tochter ihr Studium in den Niederlanden bis zum Beginn des vierten Semesters abgebrochen und sich auch im Anschluss an dieses nicht sehr zielgerichtet im Hinblick auf ihr jetziges Studium verhalten habe. Und zwar sei nach den zeitlichen und familiären Umständen und unter Berücksichtigung des jetzt aufgenommenen Journalistikstudiums, bei dem es immer noch um die Erstausbildung der Tochter gehe, noch nicht von einer Obliegenheitsverletzung der Tochter auszugehen.

Keine Verwirkung

Ausbildungsunterhalt auch bei weiterem Studium? Die Tochter habe auch nicht in unterhaltsrelevanter Weise gegen ihr obliegende Informationsobliegenheiten verstoßen, so das OLG. Eine Verwirkung ihres Anspruch für die Zeit ab Oktober 2011 sei daher nicht anzunehmen. Sie habe ihren Vater zwar im Hinblick auf die Studienerfolge des in den Niederlanden aufgenommenen Studiums unzutreffend unterrichtet. Auch habe sie eigene Bezüge verschwiegen. In Bezug auf das jetzt aufgenommene Studium habe sie ihrer Informationspflicht nunmehr aber genügt. Durch dieses Studium sei eine neue Situation entstanden. Und zwar sei es der Tochter uzubilligen, ihr Studium zügig zu Ende zu führen, hierzu bedürfe es auch einer Alimentation durch ihren Vater.

Was lernen wir daraus?

Ausbildungsunterhalt auch bei weiterem Studium? Und zwar ist volljährigen Kindern unterhaltsrechtlich zuzubilligen, dass sie nicht von vorneherein eine zielgerichtete und richtige Entscheidung hinsichtlich ihrer Berufswahl treffen. Unter Berücksichtigung zeitlicher und familiärer Umstände und unter Berücksichtigung des neu aufgenommenen Studiums im Rahmen der  Erstausbildung ist nicht zwangsläufig von einer Obliegenheitsverletzung des Sohnes/der Tochter auszugehen. Und zwar verlieren sie nicht ihren Anspruch auf Unterhalt, wenn das neu aufgenommene Studium dann zügig zu Ende geführt wird.

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

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