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Keine Urlaubsnachgewährung bei Quarantäne? Dazu hat das LArbG Köln am 13.12.2021, 2 Sa 488/21, entschieden. Und zwar hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus, so das LArbG Köln.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 gewährte der Arbeitgeber der  Arbeitnehmerin Erholungsurlaub. Die zuständige Stadtverwaltung verfügte am 27.11.2020 die häusliche Isolierung der klagenden Arbeitnehmerin als Kontaktperson ersten Grades ihres mit dem Corona-Virus infizierten Kindes. Die Klägerin behauptete, dass ab dem 01.12.2020 bei ihr auch ein positives Corona-Testergebnis ohne feststellbare Symptome vorgelegen habe. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt sie jedoch nicht. Mit dem 07.12.2020 endete die Quarantäneanordnung.

Die Arbeitnehmerin beansprucht die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen und reichte gegen den Arbeitgeber Klage beim Arbeitsgericht ein.

Das Arbeitsgericht Bonn

Keine Urlaubsnachgewährung bei Quarantäne? Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage am 07.07.2021 ab.

Keine Urlaubsnachgewährung bei Quarantäne? Dazu das LArbG Köln

Die Entscheidung

Die von der klagenden Arbeitnehmerin eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht Köln am 13.12.2021, 2 Sa 488/21, zurück.

Voraussetzungen des § 9 BUrlG liegen nicht vor

Keine Urlaubsnachgewährung bei Quarantäne?Nach Ansicht des LArbG liegen die Voraussetzungen von § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit nicht vor. Nach § 9 BUrlG werden bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Ihre Arbeitsunfähigkeit hatte die klagende Arbeitnehmerin nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen.

Auch keine analoge Anwendung von § 9 BUrlG

Keine Urlaubsnachgewährung bei Quarantäne? Eine behördliche Quarantäneanordnung sei einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzustellen, so das LArbG. Eine Erkrankung – hier die Infektion mit dem Coranavirus – sei nicht automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit verbunden. Ohne Verbot durch Quarantäneanordnung bleibe ein symptomloser Virusträger grundsätzlich arbeitsfähig. Auch eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheide aus. Eine planwidrige Regelungslücke liege ebenso wenig vor, wie ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt.

Quellen: Pressemitteilung des LArbG Köln v. 16.12.2021 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Keine Urlaubsnachgewährung bei Quarantäne? Dazu hat das LArbG Köln am 13.12.2021, 2 Sa 488/21, entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei