Fristlose Kündigung wegen Ablehnung von Überstunden? Dazu hat das LArbG Rheinland Pfalz am 25.05.2007, 6 Sa 53/07, entschieden. Und zwar darf ein Arbeitnehmer nicht wegen Arbeitsverweigerung fristlos entlassen werden, wenn er andernfalls die gesetzlich zulässige Arbeitszeit überschritten hätte, so das LArbG.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Fristlose Kündigung wegen Ablehnung von Überstunden? Das LArbG Rheinland-Pfalz hat dazu über folgenden Sachverhalt entschieden:
Der klagende Arbeitnehmer war seit 1997 bei der beklagten Arbeitgeberin als Kran- und Lkw-Fahrer beschäftigt. Der Arbeitnehmer war von seinem Arbeitgeber angewiesen worden, noch eine Baustelle mit dem Autokran anzufahren. Er lehnte dies ab und verwies darauf, dass er bereits 8,5 Stunden gearbeitet hatte. Fahre er noch auf die andere Baustelle, überschreite er die höchstzulässige Arbeitszeit von zehn Stunden. Und zwar, weil der Zusatzauftrag weitere sieben Stunden in Anspruch nehmen würde.
Der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus. Ist eine solche fristlose Kündigung wegen Ablehnung von Überstunden außerhalb des vom Arbeitszeitgesetz erlaubten Rahmens rechtens?
Die Kündigungsschutzklage in erster Instanz
Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Ablehnung von Überstunden? Der klagende Arbeitnehmer erhob daraufhin eine Kündigungsschutzklage. Im Prozess machte der Arbeiteber geltend, dass der von der vom Kläger vorgebrachten Arbeitszeit noch ein Pausenabzug „von mindestens 1 ½ Stunden“ vorzunehmen sei. Der klagende Arbeitnehmer hat dem entgegengehalten, er habe am fraglichen Tag keine Pause gemacht. Es habe die Weisung bestanden, Pausen nur zu machen, wenn es der Arbeitsablauf zuließ. Außerdem ergäbe sich auch aus dem Stundenzettel der 27. Kalenderwoche, dass eine Bezahlung der dort aufgeführten Stunden ohne Abzug für Pausen erfolgt sei. Das erstinstanzliche ArbG sah die fristlose Kündigung wegen Ablehnung von Überstunden außerhalb des vom Arbeitszeitgesetz erlaubten Rahmens jedenfalls als nicht gerechtfertigt an und gab der Kündigungsschutzklage statt.
Fristlose Kündigung wegen Ablehnung von Überstunden? Dazu das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Die Kündigungsschutzklage war auch in der zweiten Instanz erfolgreich. Auch das LArbG Rheinland-Pfalz war der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung des Arbeitgebers nicht sein Ende gefunden hat.
Eine Kündigung, so das Landesarbeitsgericht, scheidet aus, wenn, wie vorliegend, ein Überschreiten der höchstzulässigen Arbeitszeit nach § 3 ArbZG oder gar die arbeitszeitwidrige Anordnung des Arbeitgebers zur Pausennahme vorliegt. Dies gelte umso mehr, als der Kläger mit den Führen schwerer Kranfahrzeuge befasst war und Pausen gemäß dem ArbZG der Vermeidung von Unfällen dienen. Die auf dem Stundenzettel der 27. Kalenderwoche aufgeführten Stunden seien tatsächlich ohne Pausenabzug bezahlt worden. Dies sei ein wesentliches Indiz gegen die Kündigungsbegründung der beklagten Arbeitgeberin.
Fristlose Kündigung wegen Ablehnung von Überstunden? Auch das LArbG sah die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses damit wegen Ablehnung von Überstunden außerhalb des vom Arbeitszeitgesetz erlaubten Rahmens als nicht gerechtfertigt an. Es könne einem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden, den Weisungen des Arbeitgebers nachzukommen, wenn er damit gegen Gesetze, hier das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verstieße, som das LArbG Rheinland-Pfalz.
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