Fristlose Kündigung wegen Rassismus in WhatsApp? Dazu hat am 15.11.2017 das ArbG Mainz zu Az. 4 Ca 1240/17, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17 und 4 Ca 1243/17 entschieden. Und zwar sind private Textnachrichten mit rassistischem Inhalt in einer kleinen WhatsApp-Gruppe kein Kündigungsgrund, so das ArbG Mainz.
Was ist passiert?
Wegen des nachfolgenden Sachverhaltes hatte das ArbG Mainz zu entscheiden, ob eine fristlose Kündigung wegen Rassismus in WhatsApp gerechtfertigt war. Der Kläger war bei der beklagten Stadt als Mitarbeiter des gemeindlichen Kontroll- und Vollzugdienstes beschäftigt. Und zwar war er im Rahmen seiner beruflichen Aufgaben unter anderem an Abschiebungen beteiligt. Organisatorisch gehörte er einer Gruppe an, die aus vier Männern und zwei Frauen bestand, welche ab Januar 2017 auf ihren privaten Smartphones unter dem Gruppennamen „die Souveränen“ per WhatsApp Nachrichten austauschten. Teil der Kommunikation waren auch aus dem Internet heruntergeladene Bilder. Weil sie in einer WhatsApp-Gruppe unter anderem fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten war vier Mitarbeitern der Stadt Worms fristlos gekündigt worden.
Fristlose Kündigung wegen Rassismus in WhatsApp? Dazu das ArbG Mainz:
Die Entscheidung
Den Kündigungsschutzklagen zu Az. 4 Ca 1240/17, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17 und 4 Ca 1243/17hat das ArbG Mainz am 15.11.2017 stattgegeben. Und zwar sind private Textnachrichten mit rassistischem Inhalt in einer kleinen WhatsApp-Gruppe kein Kündigungsgrund, so das ArbG Mainz.
Kein Kündigungsgrund
Ein Kündigungsgrund liegt nach Auffassung des Arbeitsgerichts nicht vor, da der Austausch der Bilder auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter geschah und diese darauf vertrauen durften, dass dies nicht nach außen getragen würde.
Fristlose Kündigung wegen Rassismus in WhatsApp? Vertrauliche Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Es dürfe auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des BAG (z.B. BAG, Urt. v. 10.12.2009 – 2 AZR 534/08 Rn. 18) arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebe und den Arbeitgeber informiere. Das BAG habe in seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, dass vertrauliche Äußerungen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 GG) unterfallen.
Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre sei Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet. Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Verhalten nicht schutzwürdig wären, würden in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz … geniessen. Hebe der Gesprächspartner später gegen den Willen des sich negativ äußernden Arbeitnehmers die Vertraulichkeit auf, gehe dies arbeitsrechtlich nicht zu dessen Lasten. Nach dieser Maßgabe wäre eine fristlose Kündigung wegen Rassismus in WhatsApp nicht gerechtfertigt, wenn sich die Kommunikation in dem vertraulichen Rahmen hält.
Die vom BAG aufgestellten Grundsätze seien auf die vorliegende WhatsApp-Kommunikation zu übertragen
Quellen: Pressemitteilung des ArbG Mainz v. 15.11.2017 und Juris das Rechtsportal
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