Arbeitsvertrag anfechtbar bei Täuschung zur Nachtschichteignung? Dazu hat das Hessische LArbG am 21.09.2011, 8 Sa109/11, entschieden. Und zwar muss mit einer Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung rechnen, wer seinem Arbeitgeber bei der Einstellung bewusst Umstände verschweigt, die für das jeweilige Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, so das LArbG.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Arbeitsvertrag anfechtbar bei Täuschung zur Nachtschichteignung? Zu dieser Frage hatte das Hessische Landesarbeitsgericht über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der klagende Arbeitnehmer schloss im Alter von 57 Jahren mit seinem Arbeitgeber, einem Frachtabfertigungsunternehmen am Frankfurter Flughafen, im Dezember 2009 einen Arbeitsvertrag. Darin verpflichtet er sich ausdrücklich, als Frachtabfertiger auch Nacht- und Wechselschicht zu leisten.
Kurz nach der Aufnahme seiner Tätigkeit im März 2012 legte der Kläger dem Arbeitgeber ärztliche Bescheinigungen aus den Jahren 1999 und 2005 vor, aus denen sich ergab, dass aus ärztlicher Sicht ein genereller Verzicht auf Nachtarbeit dringend geboten ist. Dies wurde im April 2010 erneut ärztlich bestätigt.
Der Arbeitgeber erklärte daraufhin die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung des Arbeitnehmers über seine Einsatzfähigkeit (vgl. § 123 BGB).
Die Vorinstanz
Arbeitsvertrag anfechtbar bei Täuschung zur Nachtschichteignung? Die dagegen erhobene Klage des 57jährigen vor dem Arbeitsgericht blieb erfolglos. Hiergegen wendet er sich mit seiner Berufung.
Arbeitsvertrag anfechtbar bei Täuschung zur Nachtschichteignung? Dazu das Hessische LArbG:
Die Entscheidung
Auch die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung
Arbeitsvertrag anfechtbar bei Täuschung zur Nachtschichteignung? Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LArbG) endete das Arbeitsverhältnis zum beklagten Frachtabfertigungsunternehmen mit Erhalt der Anfechtungserklärung. Der Arbeitnehmer wusste bereits bei der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in Nachtarbeit eingesetzt werden kann. Aufgrund der Täuschung über die Eignung zur Nachtschicht sei der Arbeitgeber zum Abschluss des Vertrages bestimmt worden. Daher durfte er sich mit der Anfechtung des Arbeitsvertrages wehren. Im Hinblick auf die Planbarkeit aller Mitarbeiter habe der Arbeitgeber ein besonderes Interesse daran, dass die Beschäftigten in allen Schichten eingesetzt werden können.
Was lernen wir daraus?
Wer seinem Arbeitgeber bei der Einstellung bewusst Umstände verschweigt, die für das jeweilige Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, muss mit einer Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung rechnen.
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Rechtsanwalt Marko Rummel: Arbeitsvertrag anfechtbar bei Täuschung zur Nachtschichteignung? Dazu hat das Hessische LArbG am 21.09.2011, 8 Sa109/11, entschieden. Fragen Sie Ihren Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei.