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Auszubildender zu 25.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt. Dazu hat das Landesarbeitsgricht (LArbG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 20. August 2013, Sa 269/13, entschieden, dass ein Auszubildender, der ein Autoreifen-Wuchtgewicht in die Richtung eines Kollegen geworfen und diesen damit schwer am Auge verletzte hatte, in vollem Umfang haftet. Und zwar, weil der Wurf dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen sei. Das Gericht hat dem Geschädigten ein Schmerzensgeld in Höhe von € 25.000 zugebilligt.

Verletzung von Arbeitskollege am Auge – Was ist passiert?

Am 24.02.2011 war der Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits in seinem Ausbildungsbetrieb, einer Kfz-Werkstatt in Bad Homburg, mit dem Auswuchten von Autoreifen beschäftigt. Der zum damaligen Zeitpunkt 18-jährige Kläger, ebenfalls Auszubildender, stand etwa 10 m weiter weg.

Der Beklagte warf ohne Vorwarnung ein etwa 10 g schweres Wuchtgewicht aus Aluminium in Richtung des Klägers und traf ihn am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe.

Der Kläger trug eine Hornhautverletzung und eine Oberlidrandverletzung davon. Er wurde mehrfach operiert. Ihm wurde eine künstliche Augenlinse eingesetzt. Wegen der verbliebenen Hornhautnarbe leidet der Kläger an einer dauerhaften Sehverschlechterung und dem Verlust des räumlichen Sehvermögens.

Der Kläger hat den Beklagten deshalb auf Schmerzensgeld und die Feststellung in Anspruch genommen, dass dieser auch zukünftig jeden Schaden aus dem Ereignis ersetzen muss. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Und zwar hat es den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds von 25.000 Euro verurteilt und im Ürbigen die Klage abgewiesen.

Auszubildender zu 25.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt – Dazu das Landesarbeitsgricht (LArbG) Frankfurt am Main:

Das LArbG Frankfurt am Main hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und den beklagten Auszubildenden zu 25.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt. Der Anspruch des Klägers folge aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB. Dagegen hat das LArbG das Begehren des Klägers auf Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente abgewiesen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte den Kläger fahrlässig an dessen Gesundheit geschädigt. Der Beklagte hätte wissen können und müssen, dass ein kraftvoller Wurf mit einem Wuchtgewicht eine solche Verletzung hervorrufen könne.
Der Beklagte sei auch nicht von seiner Haftung befreit gewesen. Und zwar, weil es sich bei dem Wurf gerade nicht um eine betriebliche Tätigkeit im Rechtssinne gehandelt habe. Bei einer betrieblichen Tätigkeit würde für Personenschäden nur für Vorsatz, nicht aber für Fahrlässigkeit gehaftet. Das Herumwerfen von Wuchtgewichten in einem Kfz-Betrieb sei aber vielmehr dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen, für den ein Arbeitnehmer in vollem Umfang hafte. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes habe sich Landesarbeitsgericht insbesondere von den erlittenen Schmerzen, der dauerhaften Beeinträchtigung der Lebensführung des Klägers und dem Risiko weiterer Verschlechterungen des Augenlichts leiten lassen.

Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine zusätzliche monatliche Schmerzensgeldrente seien im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Was lernen wir daraus?

Auszubildender zu 25.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt.

Dem LArbG Frankfurt am Main ist zuzustimmen. Die an die Haftung anknüpfende Handlung des Beklagten war in keiner Weise betrieblich veranlasst und hatte keinen inneren Bezug zur betrieblichen Tätigkeit des Täters. Es ist daher nicht gerechtfertigt, ihm die bei Ausübung der betrieblichen Tätigkeit arbeitsrechtlich vorgesehene Haftungserleichterung zukommen zu lassen.

Quelle: Juris das Rechtsportal

Auszubildender zu 25.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt.

Siehe auch: https://raheinemann.de/anspruch-des-arbeitnehmers-auf-schmerzensgeld-bei-mobbing/ und https://raheinemann.de/schadensersatzanspruch-gegen-ehemaligen-arbeitgeber/ und https://raheinemann.de/weitere-entgeltfortzahlung-bei-neuer-krankheit/ und https://raheinemann.de/arbeitsvertragliche-ausschlussfrist-fuer-mindestentgelt-wirksam/ und https://raheinemann.de/anspruch-eines-auszubildenden-auf-tarifentgelt-fuer-arbeitnehmer/ und https://raheinemann.de/was-ist-eine-angemessene-ausbildungsverguetung/ und https://raheinemann.de/diakonie-muss-ausbildungsverguetung-in-hoehe-von-34-000-e-nachzahlen/ und https://raheinemann.de/angemessene-ausbildungsverguetung-bei-gefoerdertem-ausbildungsplatz/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-ausbildungsverguetung-in-der-pflege-bei-bafoeg-bezug/ und https://raheinemann.de/ist-ausbildungsverguetung-bei-insolvenzanfechtung-zurueckzuzahlen/ und https://raheinemann.de/arbeitsvertragliche-ausschlussfrist-fuer-mindestentgelt-wirksam/ und https://raheinemann.de/ausbildungsvertrag-ohne-ausbildungsverguetung-wirksam/ und https://raheinemann.de/diakonie-muss-28-000-euro-ausbildungsverguetung-nachzahlen/ und https://raheinemann.de/ausbildungskosten-bei-abbruch-der-bundeswehrzeit-zu-erstatten/ und https://raheinemann.de/haftung-einer-kassiererin-bei-spoofing/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Auszubildender zu 25.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt. Dazu hat das Landesarbeitsgricht (LArbG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 20. August 2013, Sa 269/13, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Auszubildender zu 25.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt. Dazu hat das Landesarbeitsgricht (LArbG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 20. August 2013, Sa 269/13, entschieden.