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Fristlose Kündigung bei Beteiligung an Konkurrenzunternehmen? Dazu hat am 12.04.2017 das LArbG Kiel unter Az. 3 Sa 202/16 entschieden. Und zwar ist die fristlose Kündigung eines leitenden Angestellten rechtmäßig, wenn dieser sich zu 50% an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt hat und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen, so das LArbG Kiel.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Fristlose Kündigung bei Beteiligung an Konkurrenzunternehmen? Zu dieser Frage hatte das LArbG Kiel über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Beklagte ist ein Dienstleistungsunternehmen insbesondere im Bereich der Telekommunikation. Der Kläger war für die Beklagte seit 2007 zuletzt als leitender Angestellter mit Prokura zuständig für Logistik und Operations tätig. Ohne dies der Beklagten mitzuteilen beteiligte er sich daneben mit 50% an einer anderen Gesellschaft im Bereich „Handel, Service und Beratungen im Umfeld von Telekommunikations- und Medienunternehmen“.

U.a. hat diese Gesellschaft Aufträge für die Beklagte durchgeführt. Die Beklagte kündigte sie ihm fristlos nachdem sie von der Gesellschafterstellung des Klägers Kenntnis erlangt hatte, obwohl das Arbeitsverhältnis ohnehin zum Monatsende hätte enden sollen. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Er habe nämlich trotz seines Gesellschaftsanteiles keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gehabt.

Das ArbG Rostock

Die Kündigungsschutzklage hatte das ArbG Rostock abgewiesen.

Fristlose Kündigung bei Beteiligung an Konkurrenzunternehmen? Dazu das LArbG Kiel

Die Entscheidung

Das LArbG Kiel hat die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger habe einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB herbeigeführt und nachhaltig gegen § 13 Ziff. 1.1 des Arbeitsvertrages verstoßen.

Fristlose Kündigung bei Beteiligung an Konkurrenzunternehmen? Jede Konkurrenztätigkeit untersagt

Dem Arbeitnehmer ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts jede Konkurrenztätigkeit untersagt, solange das Arbeitsverhältnis besteht, was auch für die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen gelte, wenn dies zu maßgeblichem Einfluss auf den dortigen Geschäftsbetrieb führe. Dies sei der Fall bei einer 50%-Beteiligung, wenn Beschlüsse der Gesellschafterversammlung – wie hier – mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssten.

Ultima Ratio

Die Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt gewesen sei, habe in Konkurrenz zur Beklagten gestanden. Nicht nur gegenüber der Beklagten habe sie ihre vergleichbare Dienstleistung erbracht, sondern sie auch über ihren Internetauftritt am Markt Dritten angeboten. Es reiche nicht aus, dass der Kläger den Inhalt des Internetauftrittes mit Nichtwissen bestreite. Er sei aufgrund seines gesellschaftsrechtlichen Einflusses in der Lage gewesen, sich darüber Kenntnis zu verschaffen. Fristlose Kündigung bei Beteiligung an Konkurrenzunternehmen? Das Fehlverhalten habe so schwer gewogen, dass der Beklagten die Fortführung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Monatsende nicht zuzumuten gewesen sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LArbG Kiel Nr. 3/2017 v. 12.07.2017 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fristlose Kündigung bei Beteiligung an Konkurrenzunternehmen? Dazu hat am 12.04.2017 das LArbG Kiel unter Az. 3 Sa 202/16 entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Kündigungsschutzrecht in unserer Kanzle
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Fristlose Kündigung bei Beteiligung an Konkurrenzunternehmen? Dazu hat am 12.04.2017 das LArbG Kiel unter Az. 3 Sa 202/16 entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Kündigungsschutzrecht in unserer Kanzlei