Fristlose Kündigung wegen Stasitätigkeit? Dazu hat am 16.10.2017, Az. 5 Sa 462/17, das LArbG Berlin-Brandenburg entschieden. Und zwar ist die ordentliche Kündigung eines ehemaligen inoffiziellen Mitarbeiters des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) unwirksam, so das LArbG. Dieser war zuletzt als stellvertretender Direktor des Landesinstitutes für Rechtsmedizin des Landes Brandenburg beschäftigt.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Fristlose Kündigung wegen Stasitätigkeit? Zu dieser Frage hatte das LArbG Berlin-Brandenburg über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
In den Jahren 1988 und 1989 war der Arbeitnehmer in seiner Funktion als Militärarzt für das MfS als inoffizieller Mitarbeiter tätig. Er war seit dem Jahr 1990 beim Arbeitgeber, dem Land Brandenburg, beschäftigt und verneinte 1991 wahrheitswidrig die Frage nach einer Mitarbeit für das MfS. 2016 bewarb er sich für die Stelle des Direktors des genannten Landesinstitutes. In diesem Zusammenhang erfuhr das Land von dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes von der MfS-Tätigkeit. Diese wurde von dem Arbeitnehmer erneut geleugnet, woraufhin das Land das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, kündigte.
Die Vorinstanzen
War die fristlose und ggfs. die hilfsweise Kündigung wegen der Stasitätigkeit des klagenden Arbeitnehmers rechtmäßig? Das LArbG Berlin-Brandenburg hat in dem Berufungsverfahren nur noch über die fristgemäße Kündigung entschieden. Das Arbeitsgericht hatte nämlich bereits die Unwirksamkeit der vom Arbeitgeber ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung rechtskräftig festgestellt.
Fristlose Kündigung wegen Stasitätigkeit? Dazu das LArbG Berlin-Brandenburg
Die Entscheidung
Dazu hat am 16.10.2017, Az. 5 Sa 462/17, das LArbG Berlin-Brandenburg entschieden, dass nicht nur die fristlose, sondern auch die ordentliche Kündigung des ehemaligen inoffiziellen Mitarbeiters des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) wegen dessen Stasitätigkeit unwirksam ist.
Keine zur Kündigung berechtigenden Gründe
Weder aus der MfS-Tätigkeit des Klägers, noch aus der Falschbeantwortung zulässiger Fragen hierzu ergeben sich in der Person des Klägers liegende berechtigende Gründe zur ordentlichen Kündigung nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, so das LArbG.
Nur geringes Maß der Verstrickung des Arbeitnehmers in die Tätigkeit des MfS
Fristlose Kündigung wegen Stasitätigkeit? Die fristlose wie auch die fristgemäße Kündigung ist nach Ansicht des LArbG Berlin-Brandenburg, wie auch die fristlose Kündigung, trotz dessen Stasitätigkeit rechtsunwirksam. Das Maß der Verstrickung des Arbeitnehmers in die Tätigkeit des MfS sei als eher gering einzuschätzen. Dem Land könne angesichts der langen, unbeanstandet gebliebenen Tätigkeit im Landesdienst eine Weiterbeschäftigung zugemutet werden. Und zwar auch, wenn die mehrfache Leugnung der – sehr lange zurückliegenden – MfS-Tätigkeit eine Belastung des Arbeitsverhältnisses dargestellt habe.
Der klagende Arbeitnehmer war zuletzt als stellvertretender Direktor des Landesinstitutes für Rechtsmedizin des Landes Brandenburg beschäftigt. Der beklagte Arbeitgeber, das Land Brandenburg, so das LArbG, sei daher verpflichtet, den kagenden Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.
Quellen: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 22/2017 v. 16.10.2017 und Juris das Rechtsportal
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