Für Klinik tätiger Anästhesist sozialversicherungspflichtig? Dazu hat am 10.08.2017, Az. L 1 KR 394/15, das LSG Darmstadt entschieden. Und zwar ist bei einem im OP-Bereich einer Klinik tätigen Facharzt für Anästhesiologie regelmäßig von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auszugehen, so das LSG Darmstadt.
Was ist passiert?
Für verschiedene Kliniken war ein Facharzt für Anästhesiologie aus dem Landkreis Offenbach in deren Anästhesieabteilung tätig. Die Vergütung erfolgte auf Stundenbasis. Die Deutsche Rentenversicherung stellte auf den Statusfeststellungsantrag einer Klinik fest, dass der Anästhesist eine abhängige Beschäftigung ausübe und daher Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Der Anästhesist klagte hiergegen. Da er nicht an Besprechungen des Operationsteams habe teilnehmen müssen und sich den Operationssaal frei habe auswählen können, sei er als nicht abhängig beschäftigt anzusehen. Zudem sei eine honorarärztliche Tätigkeit gesetzlich vorgesehen. Die Ablehnung einer selbstständigen Tätigkeit würde eine massive Beschränkung der freien Berufsausübung der Ärzte bedeuten.
Für Klinik tätiger Anästhesist sozialversicherungspflichtig? Dazu das LSG Darmstadt:
Das LSG Darmstadt hat der Rentenversicherung Recht gegeben.
Der Facharzt für Anästhesiologie ist nach Auffassung des Landessozialgerichts für die Klinik als abhängig Beschäftigter tätig gewesen. Er sei in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. So habe er die Arbeitsgeräte der Klinik genutzt, ohne die er seine Tätigkeit nicht hätte ausüben können. Er sei Teil eines Teams aus Pflegekräften und Ärzten gewesen, indem er mit der Klinik abgesprochen habe, auf welchen Stationen und in welchen Schichten er im Rahmen des im Krankenhaus organisierten Ablaufs tätig sein soll. Der Anästhesist habe zudem einen festen Stundenlohn erhalten und kein Unternehmerrisiko getragen. Auf die Ausnahmeregelung für Notärzte im Rettungsdienst, deren Einnahmen nicht beitragspflichtig seien, könne er sich nicht berufen.
Bereits zuvor hat das LSG Darmstadt entschieden, dass eine OP-Krankenschwester (L 8 KR 84/13) wie auch eine Pflegefachkraft in einem Pflegeheim (L 1 KR 551/16) regelmäßig abhängig beschäftigt sind.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt Nr. 12/2017 v. 22.08.20147 und Juris das Rechtsportal
Für Klinik tätiger Anästhesist sozialversicherungspflichtig?
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