Kontoentgelt in Sparphase eines Bausparvertrages zulässig? Dazu hat am 08.11.2018 das LG Hannover zu Az. 74 O 19/18 entschieden, dass eine Bausparkasse von ihren Kunden kein jährliches Kontoentgelt für die Verschaffung der Anwartschaft auf ein Bauspardarlehen verlangen darf.
Was ist passiert?
Kontoentgelt in Sparphase eines Bausparvertrages zulässig?
Ende 2017 hatte die Landesbausparkasse (LBS) Nord ihre Kunden über Änderungen der Vertragsbedingungen in mehreren Bauspartarifen informiert. Die Kunden sollten ab Januar 2018 ein Kontoentgelt von 18 Euro im Jahr zahlen. Als Gegenleistung die Bausparkasse „alle Leistungen, die für eine Verschaffung der Anwartschaft auf das zinssichere Bauspardarlehen erforderlich sind“ erbringen. Die Einführung des Entgelts hatte die LBS Nord mit der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt begründet. Sie könne dadurch die ursprünglich angenommenen Erträge in Tarifen mit relativ hoher Guthabenverzinsung nicht mehr erwirtschaften. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte gegen die Einführung des in mehreren Tarifen jährlich zu zahlenden Kontoentgeltes von 18 Euro in der Sparphase.
Kontoentgelt in Sparphase eines Bausparvertrages zulässig? Dazu das LG Hannover:
Das LG Hannover hat dem vzbv Recht gegeben und entschieden, dass die Bausparkasse kein Kontoentgelt verlangen darf.
Das Kontoentgelt benachteiligt nach Auffassung des Landgerichts die Bausparer unangemessen und ist daher unwirksam (§ 307 BGB). Dem Kontoentgelt stehe keine echte Gegenleistung für den Kunden gegenüber.
Wesentliche Aufgaben, zu denen eine Bausparkasse gesetzlich und vertraglich verpflichtet sei, seien die Verwaltung der Bausparmittel sowie die Bewertung und Zuteilung von Bausparverträgen. Sie dürfe dafür kein Entgelt verlangen. Außerdem erfasse die Klausel den gesamten Verwaltungs- und Kontrollaufwand der Bausparkasse. Solche allgemeinen Betriebskosten könnten generell nicht auf die Kunden abgewälzt werden.
Begründung für die Einführung der Einführung des Entgelts könne auch nicht die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt sein. Kosten dafür, dass sich ihre Grundannahmen bei der Tarifkalkulation als unzutreffend erwiesen haben, dürfe die Bausparkasse nicht erheben. Das mit ihrer Zinszusage eingegangene wirtschaftliche Risiko könne sie nicht auf den Kunden abwälzen.
Die LBS Nord wurde vom Landgericht verpflichtet, betroffene Kunden über die Unwirksamkeit der angekündigten Einführung des Kontoentgelts zu informieren. Die Bausparkasse dürfe davon nur absehen, wenn sie die zu Unrecht eingezogenen Beträge zuzüglich Zinsen erstattet habe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Bausparkasse hat die Möglichkeit, zur Einlegung der Berufung beim OLG Celle.
Quellen: Pressemitteilung des vzbv v. 18.12.2018 und Juris das Rechtsportal
Kontoentgelt in Sparphase eines Bausparvertrages zulässig?
Siehe auch: https://raheinemann.de/gebuehr-fuer-geldabheben-am-bankschalter/ und https://raheinemann.de/bausparvertraege-immer-zehn-jahre-nach-zuteilungsreife-kuendbar/ und https://raheinemann.de/darf-eine-bank-das-girokonto-jederzeit-ordentlich-kuendigen/ und https://raheinemann.de/abtretung-von-darlehensforderungen-durch-eine-sparkasse-wirksam/ und https://raheinemann.de/entgeltklausel-fuer-bankauskuenfte-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/wann-sind-preisklauseln-fuer-basiskonto-unangemessen/ und https://raheinemann.de/verbraucherdarlehensvertrag-mit-restschuldversicherung-verbundene-geschaefte/ und https://raheinemann.de/klausel-in-restschuldversicherungsvertrag-unwirksam/ und https://raheinemann.de/aenderung-von-kontofuehrungsgebuehren-durch-zustimmungsfiktion/ und https://raheinemann.de/hathat-verbraucherschutzverband-anspruch-auf-preis-und-leistungsverzeichniss-gegen-bank/ und https://raheinemann.de/zinsaenderungsklauseln-in-praemiensparvertraegen-wirksam/ und https://raheinemann.de/praemiensparvertraege-wirksam-gekuendigt/ und https://raheinemann.de/kuendigung-eines-praemiensparvertrages-moeglich/ und https://raheinemann.de/auskunftspflicht-der-bank-zu-sparbuch-von-1959/
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