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Nachzug der Eltern auch wenn Kind volljährig? Dazu hat am 03.04.2019 das VG Berlin in zwei Klageverfahren zu Az. 38 K 27.18 V und 38 K 26.18 V entschieden. Und zwar ist ein Nachzug der im Ausland lebenden Eltern nicht mehr auf der Grundlage der im August 2018 neu eingeführten Regelung des § 36a Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes möglich, wenn ein in Deutschland lebendes subsidiär schutzberechtigtes Kind volljährig wird, so das VG Berlin.

Was ist passiert?

Nachzug der Eltern auch wenn Kind volljährig? Ein syrischer Vater und eine eritreische Mutter waren Kläger. Und zwar wollten die Kläger jeweils zu ihrem Kind nachziehen. Dem Kind war in Deutschland der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden war.

Seit dem 01.08.2018 galt die Regelung des Aufenthaltsgesetzes, wonach der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten aus humanitären Gründen – begrenzt auf 1.000 Personen im Monat – eröffnet wird. Und zwar sollte diese Regelung den Nachzug nach Auffassung der Kläger ermöglichen.

Nachzug der Eltern auch wenn Kind volljährig? Dazu das VG Berlin

Die Entscheidung

Nachzug der Eltern auch wenn Kind volljährig? Das VG Berlin hat die Klagen abgewiesen und am 03.04.2019 zu Az. 38 K 27.18 V und 38 K 26.18 V entschieden.

Reichweite des gesetzlichen Schutzes

Nachzug der Eltern auch wenn Kind volljährig? Und zwar sei dann, wenn ein in Deutschland lebendes subsidiär schutzberechtigtes Kind volljährig wird, ein Nachzug der im Ausland lebenden Eltern nicht mehr auf der Grundlage der im August 2018 neu eingeführten Regelung des § 36a Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes möglich.

Schutz des unbegleiteten Minderjährigen weg mit dem Eintritt der Volljährigkeit.

Die Nachzugsmöglichkeit der Eltern erlösche nach dem Sinn und Zweck dieser aufenthaltsrechtlichen Bestimmung mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Der Elternnachzug diene dem Schutz des unbegleiteten Minderjährigen und seinem Interesse an der Familieneinheit mit den Eltern. Er diene nicht eigenständigen Interessen der Eltern. Der Schutz des unbegleiteten Minderjährigen entfalle mit dem Eintritt der Volljährigkeit.

Das VG Berlin hat sowohl die Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg als auch die Sprungrevision zum BVerwG zugelassen.

Quellen: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 14/2019 v. 03.05.2019 und Juris das Rechtsportal

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Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

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