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Umgangsrecht auch für die Großeltern mit den Enkeln? Dazu hat der EuGH am 31.05.2018, C-335/17, entschieden. Und zwar umfasse der Begriff „Umgangsrecht“ das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern, so der EuGH. Und über das Umgangsrecht entscheiden müsse das Gericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (in Deutschland: § 152 FamFG).

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Umgangsrecht auch für die Großeltern mit den Enkeln? Frau Neli Valcheva, eine bulgarische Staatsangehörige, ist die Großmutter mütterlicherseits eines minderjährigen im Jahr 2002 geborenen Kindes. Das Kind hat seit der Scheidung seiner Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem Vater, einem griechischen Staatsangehörigen, in Griechenland. Die Großmutter möchte ein Umgangsrecht erhalten. Ihr sei es nicht möglich, einen engen Kontakt mit ihrem Enkelsohn aufrechtzuerhalten. Auch die griechischen Behörden habe sie ohne Erfolg um Unterstützung gebeten.

Um die Modalitäten für die Ausübung des Umgangsrechts zwischen ihr und ihrem Enkelsohn zu bestimmen rief sie daher die bulgarischen Gerichte an. Dabei beantragte sie, dass er sie regelmäßig an bestimmten Wochenenden im Monat besuchen Dürfe. Außerdem beantragte sie, dass er zweimal im Jahr ein oder zwei Wochen seiner Ferien bei ihr verbringen dürfe.

Der Gerichtsweg bis zum EuGH

Umgangsrecht auch für die Großeltern mit den Enkeln? Wegen fehlender Zuständigkeit wiesen das erstinstanzliche bulgarische Gericht und das Berufungsgericht den Antrag zurück. Zur Begründung beriefen sich die Gerichte auf eine Verordnung der Union (Brüssel-IIa-Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 – ABl. L 338, 1). Diese Verordnung, so die genannten Gerichte, würden die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vorsehen, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (hier also die griechischen Gerichte).

Der Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) als in letzter Instanz befasstes Gericht ist der Ansicht, dass er für die Bestimmung des zuständigen Gerichts wissen müsse, ob die Brüssel-IIa-Verordnung auf das Umgangsrecht der Großeltern Anwendung finde. Dazu wurde der EuGH angerufen.

Umgangsrecht auch für die Großeltern mit den Enkeln? Dazu der EuGH

Die Entscheidung

Nach der Entscheidung des EUGH ist der Begriff „Umgangsrecht“ im Sinne der autonom auszulegen.

Die Begründung

Die Brüssel-IIa-Verordnung wird nach Auffassung des EuGH für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung und das Umgangsrecht als Priorität angesehen.

Wer kann das Umgangsrecht ausüben und welches Gericht ist zuständig? Umgangsrecht auch für die Großeltern mit den Enkeln? Der EUGH führte dazu aus, dass der Gesetzgeber sich dazu entschieden habe, den Kreis der Personen, die die elterliche Verantwortung ausüben oder denen ein Umgangsrecht zukomme, nicht einzuschränken. Demnach erfasse der Begriff „Umgangsrecht“ nicht nur das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern. Vielmehr erfasse der Begriff auch das Umgangsrecht anderer Personen, hinsichtlich deren es für das Kind wichtig sei, persönliche Beziehungen zu unterhalten. Insbesondere das seiner Großeltern.

Weiterhin stellte der EuGH auch klar, dass zur Vermeidung sich widersprechender Maßnahmen durch unterschiedliche Gerichte und zum Schutz des Kindeswohls dasselbe Gericht, grundsätzlich das am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständige, über das Umgangsrecht entscheiden muss.

Quellen: Pressemitteilung des EuGH Nr. 78/2018 v. 31.05.2018 und Juris das Rechtsportal

Umgangsrecht auch für die Großeltern mit den Enkeln? Siehe auch:

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Umgangsrecht auch für die Großeltern mit den Enkeln? Dazu hat der EuGH am  31.05.2018, C-335/17, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Umgangsrecht auch für die Großeltern mit den Enkeln? Dazu hat der EuGH am 31.05.2018, C-335/17, entschieden.