Nebenberufliche Notarztdienste sozialversicherungspflichtig? Dazu hat am 15.05.2018 hat das SG Stuttgart zu Az. S 5 R 2634/16 entschieden. Und zwar übt ein Notarzt, der neben seiner Anstellung bei einer Klinik bei einer anderen Organisation als freier Mitarbeiter Notarztdienste verrichtet, diese Tätigkeit nicht als abhängig Beschäftigter aus, so das SG.
Was ist passiert?
Nebenberufliche Notarztdienste sozialversicherungspflichtig?
Der Sachverhalt
Klägerin ist eine im Jahr 2005 gegründete GmbH mit Sitz in Stuttgart und einem Büro in Tübingen. Die Klägerin bietet bundesweit in den Bereichen Notfallmedizin, Katastrophenmedizin und Krisenmanagement Dienstleistungen an. Sie verfügt über Teams von Notfallsanitätern bis hin zu leitenden Notärzten, die bei der Planung und Betreuung von Veranstaltungen, insbesondere auch Großveranstaltungen, aktiv mitwirken. Zudem unterstützt die Klägerin viele Krankenhäuser, Kliniken und Rettungsdienste bei der Besetzung von Rettungsdienstschichten und Notarztdiensten. Beigeladener zu Ziff. 1 ist Arzt und hatte mit der Klägerin einen Vertrag „über freie Mitarbeit“ geschlossen.
Nebenberufliche Notarztdienste sozialversicherungspflichtig? Statusfeststellungsverfahren des DRV Bund
Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens beantragte der Beigeladene zu Ziff. 1 bei der DRV Bund die Feststellung, dass er bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt ist. Diesem Antrag folgte die Beklagte nicht. Vielmehr stellte sie Versicherungspflicht des Beigeladenen als abhängig Beschäftigter fest.
Nebenberufliche Notarztdienste sozialversicherungspflichtig? Dazu das SG Stuttgart:
Nebenberufliche Notarztdienste sozialversicherungspflichtig?
Die Entscheidung
Das SG Stuttgart hat entschieden, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Notarzt im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausübt und nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ist.
Nebenberufliche Notarztdienste sozialversicherungspflichtig? Vorliegen abhängiger Beschäftigung richtet sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV
Ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, richtet sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zufolge ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nebenberufliche Notarztdienste sozialversicherungspflichtig? Voraussetzungen liegen nicht vor
Die Klägerin und der Beigeladene Ziff. 1 haben nach Auffassung des Sozialgerichts ein selbständiges Dienstverhältnis vereinbart und dieses auch tatsächlich praktiziert. Das „gelebte“ Vertragsverhältnis entspreche dem formell vereinbarten Vertrag über ein selbstständiges Dienstverhältnis. Dagegen könnten tatsächliche Umstände, die bei einer Gesamtschau zwingend zu einer Beurteilung des Vertragsverhältnisses als abhängige Beschäftigung, insbesondere als Arbeitsverhältnis führen müssten, nicht festgestellt werden. Im Übrigen ergebe sich aus § 23c Abs. 2 SGB IV (in der ab dem 11.04.2017 geltenden Fassung), dass der Gesetzgeber es den Vertragsparteien überlasse, eine abhängige oder selbständige Tätigkeit als Notarzt zu begründen. Danach sei auch eine abhängige Beschäftigung nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeit neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes erfolge oder neben einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werde.
Quellen: Pressemitteilung des SG Stuttgart v. 02.08.2018 und Juris das Rechtsportal
Nebenberufliche Notarztdienste sozialversicherungspflichtig?
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