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Kindesunterhaltsberechnung nach fiktivem Vollerwerbseinkommen? Dazu hat das OLG Hamm am 02.01.2014 – 3 UF 192/13 – entschieden.

Was war passiert?

Die Beteiligten, getrennt lebende Eheleute tamilischer Herkunft, streiten über die Verpflichtung des Kindesvaters zur Zahlung von monatlich ca. 950 Euro Unterhalt für die drei bei der Mutter lebenden minderjährigen Kinder im Alter von 15, 13 und 11 Jahren. Der Vater bezieht Arbeitslosengeld-II-Leistungen („Hartz IV“) i.H.v. ca. 775 Euro monatlich. Nach der Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit im Gastronomiegewerbe im Jahre 2012 hätte er als ungelernter Hilfskoch tätig werden können, ohne diese Tätigkeit in der Folgezeit auszuüben.

Erstinstanzlich wurde der Vater zur Unterhaltszahlung verurteilt.

Kindesunterhaltsberechnung nach fiktivem Vollerwerbseinkommen? Dazu das OLG Hamm:

Die Entscheidung

Das OLG Hamm hat in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidungen die für einen Unterhaltsanspruch der Kinder notwendige Leistungsfähigkeit des Vaters nicht feststellen können.

Zurechnung fiktiven Vollerwerbseinkommens

Der Vater sei zwar in der Lage, einer vollschichtigen abhängigen Beschäftigung nachzugehen und habe nicht ausreichend dargelegt, dass er diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder trotz ausreichender Bemühungen um einen Arbeitsplatz nicht habe ausüben können. Für die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit sei ihm daher ein fiktives Vollerwerbseinkommen (§ 1603 Abs. 2 BGB) zuzurechnen. Dies betrage bei einem Hilfskoch in Nordrhein-Westfalen monatlich durchschnittlich 1.387 Euro brutto. Von diesem Einkommen seien Steuern, Sozialversicherungsabgaben und berufsbedingte Aufwendungen in einer Höhe abzuziehen, dass ein Nettobetrag verbleibe, der unter dem monatlichen Selbstbehalt eines Vollerwerbstätigen von 1.000 Euro liege. Danach sei der Vater nicht leistungsfähig und schulde keinen Unterhalt.

Kindesunterhaltsberechnung nach fiktivem Vollerwerbseinkommen? Anders bei tituliertem Unterhaltsanspruch

Aus der gesetzlichen Regelung des Sozialgesetzbuches II folge aber, dass es nur bei einem bereits titulierten Unterhaltsanspruch auf das aus Sozialleistungen und einem Nebeneinkommen bestehende Einkommen mit dem geringeren Selbstbehalt des die Sozialleistungen beziehenden Unterhaltsschuldners ankomme. Gebe es – wie im vorliegenden Fall – noch keinen Unterhaltstitel, solle es dem Unterhaltsgläubiger hingegen nach dem sozialpolitischen Sinn und Zweck des Gesetzes nicht ermöglicht werden, Kindesunterhalt auf der Grundlage eines Verbleibs des Unterhaltsschuldners im Bezug von Sozialleistungen und eines anrechnungsfreien Teils fiktiver Nebeneinkünfte erstmals titulieren zu lassen. Die Leistungsfähigkeit des Kindesvaters als Unterhaltsschuldner sei daher nach einem fiktiven Vollerwerbseinkommen zu beurteilen.

Was lernen wir daraus?

Es ist schwer nachzuvollziehen, dass sich die Unterhaltsberechnung je nachdem ob bereits ein Titel vorliegt oder nicht, nach unterschiedlichen Modi richtet. Man wird sich prozesstaktisch darauf einstellen müssen.

Kindesunterhaltsberechnung nach fiktivem Vollerwerbseinkommen?

Siehe auch: https://raheinemann.de/unterhaltspflicht-des-gesetzlichen-vaters-der-tatsaechlich-nicht-der-vater-ist/ und https://raheinemann.de/verringert-kostenfreies-wohnen-bei-grossmutter-den-unterhaltsanspruch/ und https://raheinemann.de/entlastung-fuer-unterhaltsverpflichtete-angehoerige/
und https://raheinemann.de/milliardenpaket-fuer-familien-vom-bundesrat-gebilligt/ und https://raheinemann.de/erstattungsanspruch-sozialhilfetraeger-gegen-unterhaltspflichtiges-kind/ und https://raheinemann.de/kein-trennungsunterhalt-nach-zusammenziehen-mit-neuem-partner/ und https://raheinemann.de/olg-saarbruecken-bindung-an-den-verzicht-auf-die-moeglichkeit-der-spaeteren-aenderung-des-trennungsunterhalts/ und https://raheinemann.de/muss-getrenntlebende-ehefrau-bei-kuendigung-der-ehewohnung-mitwirken/ und https://raheinemann.de/kein-unterhaltsanspruch-bei-falschen-angaben-im-unterhaltsverfahren/ und https://raheinemann.de/altersbedingter-wegfall-der-unterhaltspflicht-in-notarieller-vereinbarung/ und https://raheinemann.de/nachehelicher-unterhalt-befristung-wegen-krankheit/ und https://raheinemann.de/minderjaehrige-kinder-erhalten-ab-2022-hoeheren-mindesunterhalt/

Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Kindesunterhaltsberechnung nach fiktivem Vollerwerbseinkommen? Dazu hat das OLG Hamm am 02.01.2014 - 3 UF 192/13 - entschieden.
Rechtsanwalt Marko Rummel: Kindesunterhaltsberechnung nach fiktivem Vollerwerbseinkommen? Dazu hat das OLG Hamm am 02.01.2014 – 3 UF 192/13 – entschieden.