Ordnungsgeld bei Verstoß gegen Umgangsvereinbarung? Dazu hat am 29.09.2017 das OLG Oldenburg zu Az. 4 WF 151/17 entschieden, dass gegen eine Kindesmutter ein Ordnungsgeld verhängt werden kann, wenn sie entgegen der Umgangsvereinbarung den Umgang des Kindes mit dem Vater nicht ermöglicht.
Was ist passiert?
Ordnungsgeld bei Verstoß gegen Umgangsvereinbarung? Der Sachverhalt
Mit dem Vortrag, der vereinbarte Umgang mit seiner Tochter habe nicht stattgefunden, hatte sich der Kindesvater an das Amtsgericht gewandt. Seine Exfrau habe außerdem den gemeinsamen Sohn nicht zum Umgang zu ihm gebracht, obgleich dies so vereinbart gewesen sei.
Ordnungsgeld bei Verstoß gegen Umgangsvereinbarung? Die Vorinstanz
Daraufhin verhängte das Amtsgericht, wie in der Umgangsvereinbarung grundsätzlich vorgesehen, gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft. Die Mutter rief dagegen das Oberlandesgericht an.
Ordnungsgeld bei Verstoß gegen Umgangsvereinbarung? Dazu das OLG Oldenburg:
Die Entscheidung
Die Entscheidung des Amtsgerichts hat das OLG Oldenburg grundsätzlich bestätigt. Gegen eine Kindesmutter, so das OLG, könne ein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn sie entgegen der Umgangsvereinbarung den Umgang des Kindes mit dem Vater nicht ermöglicht (§ 89 FamFG).
Ordnungsgeld bei Verstoß gegen Umgangsvereinbarung?Einwirkung auf Kind nötig
Das OLG war der Auffassung, die Behauptung der Kindesmutter, die Tochter habe nicht zum Umgang mit dem Vater gehen wollen, sei nicht ausreichend. Inwieweit sie versucht habe, auf das Kind einzuwirken, um den Umgang zu ermöglichen, habe die Mutter nicht dargelegt. Sie habe auch gegen die Vereinbarung verstoßen, den Sohn zum Umgang zum Vater zu bringen.
Weitere Entscheidungsgesichtspunktspunkte
Allerdings ließ das Oberlandesgericht Milde walten und setzte das Ordnungsgeld auf 300 Euro herab. Die Mutter habe aus ihrem Fehlverhalten gelernt und die Tochter jetzt zum Umgang mit dem Vater motivieren können. Auch sei die Frage der Hol- und Bringschuld mittlerweile geklärt worden. Angesichts der eindeutigen Verstöße gegen die Umgangsvereinbarung komme eine vollständige Aufhebung des Ordnungsgeldes aber nicht in Betracht.
Quellen: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 58/2017 v. 24.11.2017 und Juris das Rechtsportal
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