Kann sachgrundlose Befristung rechtsmissbräuchlich sein? Dazu hat am 31.01.2019 das LArbG Berlin-Brandenburg zu Az. 21 Sa 936/18 entschieden. Dabei ging es um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung. Diese könne insbesondere in nachfolgender Konstellation vorliegen. Und zwar, wenn ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag abschließt.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Kann sachgrundlose Befristung rechtsmissbräuchlich sein? Und zwar hatte das LArbG Berlin-Brandenburg zu dieser Frage über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Gemeinsam mit einem Forschungsverbund betreibt die Beklagte ein Labor, in der die Klägerin als technische Assistentin in einer Arbeitsgruppe beschäftigt wurde. Und zwar war die klagende Arbeitnehmerin bei dem Forschungsverbund als Arbeitgeber zunächst befristet angestellt. Dann schloss sie mit der Beklagten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Forschungsverbund einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen ab. Und zwar kam dieser Wechsel des Arbeitgebers kam auf Initiative des Leiters der Arbeitsgruppe, der eine Weiterbeschäftigung der klagenden Arbeitnehmerin gewährleisten wollte, zustande.
Die I. Instanz
Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage gegen die Befristungsabrede vom 15. September 2015 stattgegeben und die Beklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt.
Sachgrundlose Befristung kann rechtsmissbräuchlich sein – was sagt das LArbG Berlin-Brandenburg dazu?
Die Entscheidung
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Rechtsmissbräuchlichkeit der Vertragsgestaltung
Eine sachgrundlose Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG) kann rechtsmissbräuchlich sein. Dazu hat am 31.01.2019 das LArbG Berlin-Brandenburg zu Az 21 Sa 936/18 entschieden. Dabei ging es um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung (§ 14 Abs 2 TzBfG). Und zwar könne diese vorliegen, wenn ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag abschließt. Die gewählte Vertragsgestaltung hat das LArbG Berlin-Brandenburg als rechtsmissbräuchlich angesehen.
Kann sachgrundlose Befristung rechtsmissbräuchlich sein? Kein sachlicher Grund für einen Arbeitgeberwechsel
Für den Arbeitgeberwechsel hat es nach Auffassung des LArbG keinen sachlichen Grund gegeben. Vielmehr habe er ausschließlich dazu gedient, eine sonst nicht zulässige sachgrundlose Befristung zu ermöglichen. Dabei sei ohne rechtliche Bedeutung, dass die Arbeitgeber im Bereich der Forschung tätig seien.
Dementsprechend hat das LArbG der Entfristungsklage der Klägerin stattgegeben.
Die Revision an das BAG hat das LArbG Berlin-Brandenburg nicht zugelassen.
Quellen: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 12/2019 v. 15.04.2019 und Juris das Rechtsportal
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