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Befristeter Arbeitsvertrag bei Änderung unbefristet? Dazu hat das BAG am 16.01.2008, – 7 AZR 603/06 – entschieden. Und zwar kann nach Ansicht des BAG ein befristeter Arbeitsvertrag gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 2. Hs. TzBfG verlängert werden, wenn die Verlängerung noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrages schriftlich vereinbart und nur die Vertragsdauer geändert wird. Bei Änderung von Arbeitsbedingungen, hier: Erhöhung der Wochenstundenzahl, liege der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vor, der nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ohne Sachgrund unzulässig ist.

Der Hintergrund:

Der Sachverhalt

Befristeter Arbeitsvertrag bei Änderung unbefristet? Zu dieser Frage hatte das BAG über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die klagende Arbeitnehmerin war zunächst für die Zeit vom 24. August 2004 bis zum 31. August 2005 sachgrundlos befristet eingestellt worden. Dabei war mit der beklagten Arbeitgeberin eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden vereinbart.

Am 11. Juli 2005, also vor Ablauf der Befristung, schlossen die Parteien einen auf einen weiteren, für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2006 befristeten Arbeitsvertrag und vereinbarten darin eine Arbeitszeit von 30 Wochenstunden.

Nach Abschluss dieser Vereinbarung erhob die Arbeitnehmerin gegen die beklagte Arbeitgeberin „Klage auf Entfristung“ in Form der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Vereinbarung vom 11. Juli 2005 Ablauf des 31. August 2006 endet.

Befristeter Arbeitsvertrag bei Änderung unbefristet? Die Vorinstanzen

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben die die beklagte Arbeitgeberin antragsgemäß verurteilt.

Was ist die Folge bei Änderung des befristeten Arbeitsvertrags? Dazu das BAG:

Die Entscheidung

Auch die Revision der beklagten Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BAG hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund einer wirksamen Befristung zum 31. August 2006 geendet und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Befristeter Arbeitsvertrag bei Änderung unbefristet? Während der Laufzeit nur eine Änderung der Vertragsdauer möglich

Zwar sei nach § 14 Abs. 2 S. 1 1.Hs. TzBfG die kalendermäßige Befristung ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig und es sei in diesem Rahmen gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 2. Hs. TzBfG eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages bis zu 3 Mal möglich. Eine Verlängerung nach § 14 Abs. 2 S. 1 2. Hs. TzBfG setze nach der Rechtsprechung des Senats jedoch voraus, dass – neben der schriftlichen Vereinbarung noch während der Laufzeit der Befristung – nur eine Änderung der Vertragsdauer erfolge, nicht aber der übrigen Arbeitsbedingungen.

Und zwar hänge die Wirksamkeit einer Verlängerung von einfach zu erfüllenden Voraussetzungen (Vertragsschluss vor dem Ablauf des vorherigen Vertrags, Beibehaltung der bisherigen Arbeitsbedingungen und Schriftform) ab, die auch von Arbeitgebern mit einer geringen Beschäftigtenzahl eingehalten werden können, so das BAG. Andernfalls liege der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vor, der nach § 14 Abs 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund unzulässig sei, da zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

Befristeter Arbeitsvertrag bei Änderung unbefristet? Im vorliegenden Fall Neuabschluss

Da die Parteien vorliegend mit dem Vertrag vom 11. Juli 2005 nicht nur die Laufzeit des ersten Vertrags geändert, sondern mit der Erhöhung der Arbeitszeit auch andere Arbeitsbedingungen vereinbart hatten, liege, so das BAG, also ein Neuabschluss vor. Und zwar sei dieser nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund unzulässig, da zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

Befristeter Arbeitsvertrag bei Änderung unbefristet? Konsequenzen für die Praxis:

Aus Arbeitgebersicht ist bei der Verlängerung von sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen darauf zu achten, dass damit grds. keine Veränderung von Arbeitsbedingungen einhergeht. Und zwar sind Änderungen der Arbeitsbedingungen nur möglich, wenn sie zeitlich vor der Verlängerungsvereinbarung vereinbart werden. Es gilt die Faustformel: „Erst ändern, dann verlängern.“.

Die Rechtsprechung des BAG dürfte vor allem Arbeitnehmer interessieren, bei denen die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit einer Änderung der Arbeitsbedingungen einhergeht. Und zwar könnten diese Arbeitnehmer mit Aussicht auf Erfolg auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vorgehen.

Quelle: Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Befristeter Arbeitsvertrag bei Änderung unbefristet? Dazu BAG, Urteil vom 16. Januar 2008, Aktenzeichen 7 AZR 603/06.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Befristeter Arbeitsvertrag bei Änderung unbefristet? Dazu BAG, Urteil vom 16. Januar 2008, Aktenzeichen 7 AZR 603/06. Fragen Sie Ihren Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei