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Haushaltsbefristungen bei der Arbeitsagentur unwirksam? Dazu hat das BAG mit Urteil vom 09. März 2011, Az. 7 AZR 728/09, entschieden. Und zwar kann die Bundesagentur für Arbeit die Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht damit rechtfertigen, ein von ihr aufgestellter Haushaltsplan sehe Haushaltsmittel für befristete Arbeitsverträge vor, so das BAG. Danach könne sie sich nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) berufen.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Haushaltsbefristungen bei der Arbeitsagentur unwirksam? Zu dieser Frage hatte das BAG über den folgenden Sachverhalt entschieden:

Der Kläger hat sich gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 gewehrt. Und zwar hat sich die Bundesagentur für Arbeit zur Begründung der Befristung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützt und sich darauf berufen, dass ihr Haushaltsplan für 2008 Haushaltsmittel für 5800 befristete Stellen vorsah und der Kläger aus diesen Mitteln vergütet wurde.

Vorinstanz

Haushaltsbefristungen bei der Arbeitsagentur unwirksam? Das Hessische Landesarbeitsgericht bejahte dies mit Urteil vom 31. Juli 2009 – 3 Sa 1657/08.

Haushaltsbefristungen bei der Arbeitsagentur unwirksam? Dazu das BAG:

Die Entscheidung

Der Kläger hatte – wie bereits beim Landesarbeitsgericht – mit seiner Klage vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Und zwar hält das BAG die Befristung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 9 März 2011 – 7 AZR 728/09 entschieden. Und zwar hat das Gericht seine Entscheidung im Wesentlich mit der gebotenen verfassungskonforme Auslegung der Befristungsvorschrift begründet.

Haushaltsbefristungen bei der Arbeitsagentur unwirksam? Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG

Danach liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Und zwar eröffnet der Gesetzgeber damit für den öffentlichen Dienst eine Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen, die der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht.

Haushaltsbefristungen bei der Arbeitsagentur unwirksam? Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz

Die damit verbundene Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer in ihrem von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz ist nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch sind. Dies ist bei der Bundesagentur für Arbeit der Fall. Und zwar stellt Ihr Vorstand den Haushaltsplan auf und vertritt zugleich die Bundesagentur als Arbeitgeber. Daher könnte er bei Anwendbarkeit des § 14 Abs 1 Satz 2 Nr 7 TzBfG durch die Ausgestaltung des Haushaltsplans den Sachgrund für die Befristung der von ihm geschlossenen Arbeitsverträge selbst schaffen. Dazu führte das BAG dazu, dass es für eine solche Privilegierung der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Doppelrolle als Haushaltsplangeber und Arbeitgeber keine hinreichende sachliche Rechtfertigung gäbe.

Mit denselben Erwägungen hat der Siebte Senat  der Klage einer Arbeitnehmerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit stattgegeben, die auf den Haushaltsplan für 2007 gestützt wurde (- 7 AZR 47/10 -).

(Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 17/11)

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Haushaltsbefristungen bei der Arbeitsagentur unwirksam? Dazu hat das BAG mit Urteil vom 09. März 2011, 7 AZR 728/09, entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Kündigungsschutzrecht in unserer Kanzlei