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Befristeter Arbeitsvertrag für Berufsfußballspieler? Dazu hat am 19.10.2017 das ArbG Köln zu Az. 11 Ca 4400/17 entschieden. Und zwar ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Fußballverein der Regionalliga und einem Berufsfußballspieler zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, so das ArbG Köln.

Was ist passiert?

Seit Anfang 2014 ist der Kläger bei der Beklagten, die den Spielbetrieb von Viktoria Köln durchführt, als Berufsfußballspieler beschäftigt. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Befristung des mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrags zum 30.06.2017.

Befristeter Arbeitsvertrag für Berufsfußballspieler? Dazu das ArbG Köln:

Die Entscheidung

Mit seiner Klage hatte der Kläger vor dem ArbG Köln keinen Erfolg.

Befristeter Arbeitsvertrag für Berufsfußballspieler? Befristung wegen „Eigenart der Arbeitsleistung“ gerechtfertigt

Aufgrund der Besonderheiten im Bereich des Profifußballs war nach Auffassung des Arbeitsgerichts Köln die Befristung des Arbeitsvertrags wirksam. Ungeachtet der geringeren Verdienstmöglichkeiten rechtfertige die „Eigenart der Arbeitsleistung“ auch in der Regionalliga die Befristung.

Befristeter Arbeitsvertrag für Berufsfußballspieler? Berechtigtes Interesse des Vereins?

Wenn die Befristungsdauer über zwei Jahre hinausgehe, bedürfe es zur Wirksamkeit der Befristung grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG eines sachlichen Grundes. Zuletzt hatte sich das LArbG Mainz in einem Urteil vom 17.02.2016 (4 Sa 202/15) mit der Frage zu befassen, inwieweit bei dieser rechtlichen Hürde die Besonderheiten des Profifußballs zu berücksichtigen sind. Eine Gesamtbetrachtung des Rechtsverhältnisses zwischen einem Verein der Fußball-Regionalliga und einem Lizenzspieler ergebe, so das ArbG Köln, dass dieses von Besonderheiten gekennzeichnet ist, aus denen sich das berechtigte Interesse des Vereins ergibt, mit dem Spieler statt eines unbefristeten lediglich einen – wie im Bereich des Profifußballs ausnahmslos gehandhabt – befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung gebe es keine wesentlichen Unterschiede zu einem Arbeitsverhältnis in der Fußballbundesliga, bei dem das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eine Befristung für rechtswirksam erachtet hat (Urteil vom 17. Februar 2016 – 4 Sa 202/15).

Die vor dem LArbG Köln nachfolgend eingelegte Berufung

Das LArbG Köln hat die Berufung des betroffenen Spielers kostenpflichtig zurückgewiesen. Die vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16. Januar 2018 – 7 AZR 312/16 zur Befristung eines Arbeitsvertrages eines Lizenzspielers der 1. Fußball-Bundesliga zugrunde gelegten Erwägungen seien übertragbar, so das LArbG Köln. Der Status eines Vertragsspielers in der Amateurliga rechtfertige keine abweichende Beurteilung.

Befristeter Arbeitsvertrag für Berufsfußballspieler? Das LArbG Mainz und nachfolgend das BAG in einem ähnlichen Fall

Zuletzt hatte sich das LArbG Mainz in einem Urteil vom 17.02.2016 (4 Sa 202/15) mit der Frage zu befassen, inwieweit bei dieser rechtlichen Hürde die Besonderheiten des Profifußballs zu berücksichtigen sind. Das LArbG Mainz vertrat im Gegensatz zur Vorinstanz (ArbG Mainz, Urt. v. 19.03.2015 – 3 Ca 1197/14) die Auffassung, dass ein sachlicher Grund für die Befristung aufgrund der Besonderheiten im Rechtsverhältnis zwischen einem Bundesliga-Verein und einem Lizenzspieler gegeben sei.

Das BAG hat im Revisionsverfahren das LArbG Mainz bestätigt und die Revision des betroffenen Spielers als unbegründet verworfen (7 AZR 312/16).

Quellen: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen v. 03.11.2017 und Juris das Rechtsportal

Befristeter Arbeitsvertrag für Berufsfußballspieler?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de und https://raheinemann.de/schiedsrichtervertrag-kein-arbeitsvertrag/ und https://raheinemann.de/sachgrundlose-befristung-kann-rechtsmissbraeuchlich-sein/ und https://raheinemann.de/befristung-eines-arztes-in-der-weiterbildung-unwirksam/ und https://raheinemann.de/befristung-eines-arbeitsverhaeltnisses-nach-heimarbeitsverhaeltnis/ und https://raheinemann.de/koennen-kettenbefristungen-zulaessig-sein/ und https://raheinemann.de/haushaltsbefristungen-bei-der-bundesagentur-fuer-arbeit-unwirksam/ und https://raheinemann.de/was-ist-die-folge-bei-aenderung-des-befristeten-arbeitsvertrags/ und https://raheinemann.de/doppelte-schriftformklausel-im-formular-arbeitsvertrag-unwirksam/ und https://raheinemann.de/sachgrundlose-befristung-trotz-frueherer-beschaeftigung/ und https://raheinemann.de/befristete-arbeitsvertraege-im-profifussball-zulaessig/ und https://raheinemann.de/befristeter-arbeitsvertrag-in-elektronischer-form-wirksam/ und https://raheinemann.de/doppelte-schriftformklausel-im-formulararbeitsvertrag-unwirksam/ und https://raheinemann.de/verlaengert-sich-fussballerarbeitsvertrag-bei-einsaetzen-unter-limit/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Befristeter Arbeitsvertrag für Berufsfußballspieler? Dazu hat am 19.10.2017 das ArbG Köln zu Az. 11 Ca 4400/17 entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Befristeter Arbeitsvertrag für Berufsfußballspieler? Dazu hat am 19.10.2017 das ArbG Köln zu Az. 11 Ca 4400/17 entschieden.