Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach Heimarbeitsverhältnis? Dazu hat das BAG am 24.08.2016, Az.: 7 AZR 342/14, entschieden. Ein Arbeitsvertrag kann auch dann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren kalendermäßig befristet werden, wenn zwischen den Parteien zuvor ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hat, so das BAG.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach Heimarbeitsverhältnis? Zu dieser Frage hatte das BAG folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
In der Zeit vom 15.06.2009 bis zum 31.08.2010 war die klagende Arbeitnehmerin war für die beklagte Arbeitgeberin als Heimarbeiterin tätig. Und dann wurde Sie ab dem 01.09.2010 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Der zunächst für die Dauer von einem Jahr befristete Arbeitsvertrag wurde durch Ergänzungsvertrag vom 12.05.2011 bis zum 31.08.2012 verlängert.
Und zwar hat die klagende Arbeitnehmerin die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Befristung am 31.08.2012 geendet hat.
Die Vorinstanzen
Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach Heimarbeitsverhältnis? Die Vorinstanzen, zuletzt das LArbG Köln mit Urt. v. 14.02.2014 – 9 Sa 546/13, hielten dies für zulässig und haben die Klage abgewiesen.
Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach Heimarbeitsverhältnis? Dazu das BAG:
Die Revision der klagenden Arbeitnehmerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Und zwar kann ein Arbeitsvertrag auch dann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren kalendermäßig befristet werden, wenn zwischen den Parteien zuvor ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hat, so das BAG.
Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach Heimarbeitsverhältnis? Die Befristung des Arbeitsvertrags ist nach Auffassung des BAG im vorliegenden Fall wirksam. Und zwar sei eine Befristung des Arbeitsvertrages nach § 14 Abs 2 Satz 1 TzBfG für die Dauer von zwei Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds zulässig gewesen. Eine sachgrundlose Befristung sei zwar nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Ein Heimarbeitsverhältnis nach § 2 Abs 1 HAG sei jedoch kein Arbeitsverhältnis i.S.v § 14 Abs 2 Satz 1 TzBfG.
Quellen: Pressemitteilung des BAG Nr. 43/2016 v. 24.08.2016 und Juris das Rechtsportal
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