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Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag? Dazu hat am 15.03.2018 das LArbG Frankfurt, 9 Sa 1399/16, entschieden. Und zwar sei die Vereinbarung zwischen einem Schiedsrichter und dem DFB e.V. über Einsätze für eine Spielzeit kein Arbeitsvertrag, so das LArbG.

Was ist passiert?

Zuletzt stand der Schiedsrichter Dr. Malte D. in der Spielzeit 2014/2015 auf der sog. Schiedsrichter-Liste des DFB. Darin benennt der Schiedsrichterausschuss die als geeignet erscheinenden Schiedsrichter (einschließlich der Assistenten und des 4. Offiziellen), die für die Spielleitung in den Lizenzligen (1. und 2. Bundesliga), in der 3. Liga und im DFB-Pokal. Deswegen schlossen der DFB und der Schiedsrichter den Vertrag für die Spielzeit 2014/2015 über die Grundlagen der Schiedsrichtereinsätze befristet abgeschlossen worden. Diesen Vertrag hatte der DFB dann nicht mehr für die nächste Saison erneuert. Der letzte Einsatz des klagenden Schiedsrichters hatte Ende Mai 2015 in der 3. Liga stattgefunden.

Zunächst hatte Dr. D. erfolglos vor dem ArbG Frankfurt, Urt. v. 14.09.2016 – 6 Ca 1686/16, geklagt, um weiter bei Spielen pfeifen zu können, die nur durch Schiedsrichter der Liste geleitet werden. Er machte auch im Berufungsverfahren geltend, er sei in den Saisons bis Sommer 2015 wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden zu bestimmten Spielen nach einem Dienstplan eingesetzt worden, gebunden durch fachliche und inhaltliche Weisungen. Der DFB habe seinen Vertrag nicht mehr befristen dürfen,  da er über die Dauer von insgesamt neun Spielzeiten herangezogen worden sei. Deshalb gelte der Vertrag mit der Folge, dass  weiter im Profi-Bereich eingesetzt werden müsse, fort.

Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag? Dazu das LArbG Frankfurt:

Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag?

Die Berufung des Schiedsrichters hat das LArbG Frankfurt zurückgewiesen.

Der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts kein Arbeitsvertrag, sondern nur eine Rahmenvereinbarung. Diese Rahmenvereinbarung regele die Bedingungen der – erst im Laufe der Saison – abgeschlossenen Einzelverträge für die Leitung der jeweiligen Spiele. Die Vereinbarung sehe keine Verpflichtung des Schiedsrichters vor, bestimmte Spiele zu übernehmen. Nach der Rahmenvereinbarung könne der Schiedsrichter auch ausdrücklich nicht verlangen, dass man ihm Spiele zuweise.

§ 12 TzBfG diene dem Schutz eines Arbeitnehmers im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses, indem zum einen die Festlegung einer bestimmten Dauer der Arbeitszeit vorgeschrieben bzw. bei Fehlen einer Festlegung fingiert wird (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TzBfG). Dieser Schutz eines Arbeitnehmers sei geboten, weil er sich dauerhaft zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet habe, so dass LArbG.

Gerade an der dauerhaften Verpflichtung fehle es jedoch, wie aufgezeigt, bei einer Rahmenvereinbarung wie der vorliegenden und deren tatsächlicher Handhabung.

Da der im Streit stehende Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag sei, könne auch nicht seine Überprüfung nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge stattfinden.

Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag? Dazu hat am 15.03.2018 das LArbG Frankfurt zu Az.: 9 Sa 1399/16 entschieden.

Quellen: Pressemitteilung des LArbG Frankfurt Nr. 3/2018 v. 15.03.2018 und Juris das Rechtsportal

Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag?

Siehe auch: https://raheinemann.de/trainer-der-ersten-fussball-bundesliga-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/befristete-arbeitsvertraege-im-profifussball-zulaessig/ und https://raheinemann.de/befristung-des-arbeitsvertrags-mit-berufsfussballspieler-moeglich/ und https://raheinemann.de/befristeter-arbeitsvertrag-zulaessig-bei-eigenart-des-arbeitsverhaeltnisses/ und https://raheinemann.de/arbeitsvertrag-mit-schwangerer-schwangerschaftsvertretung-anfechtbar/ und https://raheinemann.de/doppelte-schriftformklausel-im-formular-arbeitsvertrag-unwirksam/ und https://raheinemann.de/zustandekommen-des-arbeitsvertrages-durch-schluessiges-handeln/ und https://raheinemann.de/zustandekommen-des-arbeitsvertrages-durch-schluessiges-handeln/ und https://raheinemann.de/ausschlussfrist-bei-vergleichsverhandlungen-gehemmt/ und https://raheinemann.de/widerruf-eines-aufhebungsvertrages-durch-arbeitnehmer-moeglich/ und https://raheinemann.de/doppelte-schriftformklausel-im-formular-arbeitsvertrag-unwirksam/ und https://raheinemann.de/aufhebungsvertrag-kann-zu-sperrzeit-fuehren/ und https://raheinemann.de/doppelte-schriftformklausel-im-formulararbeitsvertrag-unwirksam/ und https://raheinemann.de/verlaengert-sich-fussballerarbeitsvertrag-bei-einsaetzen-unter-limit/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag? Dazu hat am 15.03.2018 das LArbG Frankfurt zu Az.: 9 Sa 1399/16 entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag? Dazu hat am 15.03.2018 das LArbG Frankfurt zu Az.: 9 Sa 1399/16 entschieden.