„Stiefkindadoption“ zulässig? Dazu hat am 26.03.20174, Az.: UF 33/17, das OLG Oldenburg entschieden. Und zwar ist eine „Stiefkindadoption“ ohne Zustimmung des leiblichen Elternteils nur in Ausnahmefällen möglich, so das OLG.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Zuweilen bringt ein Ehepartner ein Kind aus einer früheren Beziehung mit in die Ehe. Dann stellt sich ab und an die Frage, ob der neue Ehepartner das Kind adoptieren kann, so dass es dann rechtlich gesehen ein gemeinsames Kind der neuen Ehegatten ist. Die rechtlichen Bindungen des Kindes zu dem neu verheirateten Elternteil bleiben, anders als bei der normalen Adoption, bestehen. Dagegen werden zu dem anderen Elternteil alle Abstammungsbande durchschnitten. Zur Adoption kann es nur in Ausnahmefällen kommen, wenn der leibliche Elternteil keine Zustimmung erteilt (vgl. auch § 1747 BGB). Bei nicht miteinander verheirateten Eltern, bei denen nur einer das Sorgerecht für das Kind hat, kann das Gericht die Zustimmung des anderen Elternteils zur Adoption ersetzen, wenn sonst unverhältnismäßige Nachteile für das Kind zur erwarten wären. Für eine solche „Stiefkindadoption“ hat der BGH hohe Anforderungen gestellt.
„Stiefkindadoption“ zulässig? Argumentation der Mutter
Die Mutter hatte im vorliegenden Fall, den das OLG Oldenburg zu entscheiden hatte, argumentiert, ihr neuer Ehemann müsse auch rechtlich Vater ihrer Kinder werden, damit er zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalten oder Arztbesuchen der Kinder Entscheidungs- und Informationsrechte habe.
„Stiefkindadoption“ zulässig?
„Stiefkindadoption“ zulässig? Dazu das AG Vechta
Den Antrag der Frau hatte das AG Vechta zurückgewiesen.
„Stiefkindadoption“ zulässig? Dazu hat am 26.03.20174, Az.: UF 33/17, das OLG Oldenburg entschieden:
Die Entscheidung
Die Entscheidung des AG Vechta hat das OLG Oldenburg bestätigt.
„Stiefkindadoption“ zulässig? Keine erheblichen Vorteile für die Kinder
Mit der beabsichtigten Adoption sind nach Auffassung des Oberlandesgerichts für die Kinder keine so erheblichen Vorteile verbunden, die eine Durchtrennung der rechtlichen Bande zu ihrem leiblichen Vater rechtfertigen würden. Der sorgeberechtigten Mutter stehe es frei, ihren neuen Ehemann zu bevollmächtigen, für die Kinder bei Arztbesuchen oder ähnlichem Entscheidungen zu treffen und Informationen zu erhalten. Dies sei ausreichend.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 29/2017 v. 16.05.2017 und Juris das Rechtsportal
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