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Teilnahme freigestellter Arbeitnehmer an Betriebsfeiern? Dazu hat das ArbG Köln am 22.06.2017, Az. 8 Ca 5233/16, entschieden. Und zwar dürfen Mitarbeiter auch dann an Betriebsfeiern teilnehmen, wenn sie während einer laufenden Kündigungsfrist freigestellt sind. Nur dann könne sich etwas anderes ergeben, wenn sie sich in der Vergangenheit bei derartigen Veranstaltungen störend verhalten hätten, so das ArbG Köln.

Was ist passiert?

Teilnahme freigestellter Arbeitnehmer an Betriebsfeiern?

Bei dem Unternehmen war der Mitarbeiter längere Zeit in leitender Position beschäftigt gewesen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten Ende 2015, dass er ab Jahresbeginn 2016 freigestellt werden sollte. Diese Freistellung dauert bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Renteneintritt. Dem Mann wurde mündlich zugesichert, dass er auch weiterhin an Weihnachts- und Karnevalsfeiern sowie Betriebsausflügen teilnehmen könne. Er wurde auch zum Betriebsausflug 2016 eingeladen. Allerdings ließ der neue Vorstandsvorsitzende dem Mitarbeiter mitteilen, dass eine Teilnahme am Betriebsausflug nicht erwünscht sei. Der Mann machte mit seiner Klage die Teilnahme an den künftigen planmäßig stattfindenden betrieblichen Veranstaltungen bis zum Renteneintritt geltend.

Teilnahme freigestellter Arbeitnehmer an Betriebsfeiern? Dazu das ArbG Köln:

Das ArbG Köln hat der Klage stattgegeben.

Ein Anspruch ergibt sich nach Auffassung des Arbeitsgerichts bereits aus der mündlichen Zusage. Des Weiteren aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (entsprechend Art. 3 GG). Wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer von der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen ausschließen wolle, benötige er einen Sachgrund. Dies sei etwa dann der Fall, wenn sich der betreffende Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit bei solchen Veranstaltungen störend verhalten hätte. Vorliegend sei dies aber nicht der Fall. Als Sachgrund reiche eine einvernehmliche Freistellung reiche nicht aus. Bis zum Ende der Freistellung sei der Mann noch „beschäftigt“.

Quellen: Pressemitteilung der DAV Nr. 27/2017 v. 07.09.2017 und Juris das Rechtsportal

Teilnahme freigestellter Arbeitnehmer an Betriebsfeiern?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/ueberstundenausgleich-mit-freistellung-arbeitnehmer/ und https://raheinemann.de/sonntagsarbeit-privater-paketzusteller-erlaubt/ und https://raheinemann.de/wirksame-vereinbarung-von-3-jahren-kuendigungsfrist-in-agb/ und https://raheinemann.de/diskriminierung-juengerer-arbeitnehmer-bei-gestaffelten-kuendigungsfristen/ und https://raheinemann.de/ausschlussfrist-bei-vergleichsverhandlungen-gehemmt/ und https://raheinemann.de/arbeitsvertragliche-ausschlussfrist-fuer-mindestentgelt-wirksam/ und https://raheinemann.de/urlaubsgeld-und-jaehrliche-sonderzahlung-auf-mindestlohn-anzurechnen/ und https://raheinemann.de/kein-mindestlohn-bei-praktikum-mit-unterbrechung/ und https://raheinemann.de/hoehere-mindestloehne-fuer-pflegekraefte/ und https://raheinemann.de/zustandekommen-des-arbeitsvertrages-durch-schluessiges-handeln/ und https://raheinemann.de/kann-versicherung-bei-dreister-luege-des-arbeitnehmers-fristlos-kuendigen/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-wiedereinstellung-nach-betriebsbedingter-kuendigung/ und https://raheinemann.de/beschaeftigung-unmoeglich-bei-wegfall-des-arbeitsplatzes/ und https://raheinemann.de/haftet-arbeitgeber-bei-rechtswidriger-versetzung/ und https://raheinemann.de/keine-beschaeftigungspflicht-nach-wegfall-des-arbeitsplatzes/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-bezahlte-raucherpausen/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Dürfen auch freigestellte Arbeitnehmer an Betriebsfeiern teilnehmen? Dazu hat das ArbG Köln am 22.06.2017, Az. 8 Ca 5233/16, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Dürfen auch freigestellte Arbeitnehmer an Betriebsfeiern teilnehmen? Dazu hat das ArbG Köln am 22.06.2017, Az. 8 Ca 5233/16, entschieden.