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Wann sind Preisklauseln für Basiskonto unangemessen? Dazu hat am 27.02.2019 das OLG Frankfurt zu Kosten im Zusammenhang mit einem Basiskonto entschieden, dass ein monatlicher Grundpreis von 8,99 Euro sowie Kosten von 1,50 Euro für eine beleghafte Überweisung unangemessen hoch und damit unwirksam sind.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Wann sind Preisklauseln für Basiskonto unangemessen? Zu dieser Frage hatte das OLG Frankfurt über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Preise sollten nach Auffassung des Oberlandesgerichts aber das durchschnittliche Nutzerverhalten dieser Kontoinhaber angemessen widerspiegeln. Und zwar wendet sich der Kläger, ein Verbraucherverband, gegen zwei Preisklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem sog Basiskonto der Beklagten. Und zwar geht es dabei konkret um einen monatlichen Grundpreis von 8,99 Euro sowie 1,50 Euro für eine „beleghafte Überweisung (SEPA) bzw Überweisung über einen Mitarbeiter im telefonischen Kundenservice oder der Filiale“. Die Beklagte bietet Kontenmodelle zwischen 0,00 Euro und 9,99 Euro monatlich an. Hinsichtlich des Grundpreises und der Überweisungskosten hält der Kläger die Preisklauseln des Basiskontos für unangemessen hoch.

Das LG Frankfurt

Wann sind Preisklauseln für Basiskonto unangemessen? Und zwar hatte das Landgericht Frankfurt, Urt. v. 08.05.2018 – 2/28 O 98/17 – der Klage stattgegeben.

Wann sind Preisklauseln für Basiskonto unangemessen? Dazu hat das OLG Frankfurt entschieden:

Die Entscheidung

Gegen das Urteil des LG Frankfurt hatte die Bank Berufung eingelegt. Und zwar hatte das OLG Frankfurt hatte die Berufung zurückgewiesen.

Unangemessene Benachteiligung

Es handelt sich bei den angegriffenen Klauseln, so das OLG, um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die kontrollfähig seien, soweit sie von gesetzlichen Preisregelungen abwichen. Denn dies sei bei den sog. Basiskontoverträgen der Fall. Und zwar handele es sich bei Basiskonten um Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen für besonders schutzbedürftige Verbraucher. Für diese Konten enthalte das Zahlungskontengesetz (ZKG) Grundregelungen zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts. Und zwar dürfe nicht zum Nachteil des Verbrauchers von diesen Vorschriften abgewichen werden. Dazu seien die die hier angegriffenen Klauseln mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren. Weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würden (§ 307 BGB).

Wie geht es weiter?

Das  Oberlandesgericht hat die Revision zum BGH zugelassen. Und zwar habe die Sache im Hinblick auf eine unbestimmte Vielzahl von betroffenen Basiskonteninhabern und Bankinstituten grundsätzliche Bedeutung.

Quellen: Dazu Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr 15/2019 v 27.02.2019 und Juris das Rechtsportal

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Dazu siehe auch:

Ausschlussklausel in Restschuldversicherung unwirksam?

Entgeltklausel für Bankauskünfte rechtmäßig?

Kreditvertrag mit Restschuldversicherung verbundene Geschäfte?

Gebühr für vorzeitige Kreditrückzahlung unzulässig?

BKartA zu Fremdabhebegebühren bei Geldautomaten

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Darf eine Bank das Girokonto jederzeit ordentlich kündigen?

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Wann sind Preisklauseln für Basiskonto unangemessen? Dazu hat am 27.02.2019 das OLG Frankfurt zu Kosten im Zusammenhang mit einem Basiskonto entschieden. Fragen Sie den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei
Rechtsanwalt Rolf Heinemann:
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