Was passiert mit meinen digitalen Daten nach dem Tod? Und zwar mit Ihren E-Mails, Nachrichten und Inhalten in sozialen Netzwerken? Erhalten Erben Zugriff auf Facebook, Google, Twitter und Co? Was ist, wenn Passwörter den Zugang zu Online-Konten versperren? Stirbt ein Mensch, stehen seine Angehörigen und Erben heutzutage vor der Aufgabe, sich neben dem weltlichen auch um den so genannten „digitalen Nachlass“ zu kümmern.
Die Problematik
Die erste Schwierigkeit liegt dabei schon darin, dass unklar ist, wo und welche Daten vorhanden sind. Zwar bleiben alle übermittelten und gespeicherten Daten auch nach dem Tod beim jeweiligen Anbieter. Ein Zugriff darauf ist aber zumeist nur mit einem Passwort möglich. Wichtig ist auch die Frage, wo möglicherweise kostenpflichtige Verträge bestehen: diese gehen im Regelfall auf die Erben über. Es kann daher wichtig sein, laufende Verträge und kostenpflichtige Mitgliedschaften möglichst schnell zu beenden.
Was passiert mit meinen digitalen Daten nach dem Tod? Die Rechtslage
Bisher gibt es für Diensteanbieter im Internet noch keine einheitlichen Vorschriften, wie im Fall des Todes eines Users zu verfahren ist.
Landgericht Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 20 O 172/15
So ist beispielsweise nicht einmal klar, ob Facebook auch den Erben eines Erwachsenen vollständigen Zugang zum Konto des Verstorbenen gewähren muss. Zwar hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 17. Dezember 2015 – 20 O 172/15 den Eltern eines Kindes nach dessen Tod einen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Konto ihres Kindes zugesprochen. Und zwar besteht nach Ansicht des LG Berlin ein Anspruch der Eltern auf Zugang in das Benutzerkonto “Xxxx” ihrer verstorbenen Tochter aus dem auf sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB übergegangenen Nutzungsvertrag mit Facebook. Allerdings bezog sich diese Entscheidung auf ein minderjähriges Kind – und Facebook hat gegen dieses Urteil auch Berufung eingelegt.
Anspruch der Hinterbliebenen gegen den Anbieter einen auf Herausgabe der in einem Onlinedienst hinterlegten Daten?
Auch ob die Hinterbliebenen gegen den Anbieter einen Anspruch auf Herausgabe der in einem Onlinedienst hinterlegten Daten haben, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Oft verweigern die Betreiber die Herausgabe mit dem Hinweis auf das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen. Nicht nur dies zeigt, wie wichtig es ist, seinen „digitalen Nachlass“ zu regeln.
Was passiert mit meinen digitalen Daten nach dem Tod? Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es?
Die Regelung des „digitalen Nachlasses“ kann zum einen so geschehen, dass man für seine Angehörigen die Zugangsdaten zum E-Mail-Konto, den Konten bei eBay, Amazon und anderen Online-Shops, dem PayPal-Account und Profilen bei Facebook, Twitter usw. in einem Testament festhält. Wichtig ist dabei letztlich nur, dass dies handschriftlich erfolgt oder von einem Notar beurkundet wird. Im Rahmen dessen kann man auch bestimmen, das nur bestimmte Personen Zugriff auf die Daten erhalten sollen. Auch mit einer Vorsorgevollmacht kann eine bestimmte Person zum „digitalen Nachlassverwalter“ bestimmt werden. Unabdingbar ist dabei jedoch, dass die Vollmacht „über den Tod hinaus“ erteilt wird.
Nicht zuletzt gibt es kommerzielle Anbieter, die eine digitale Nachlassverwaltung anbieten.
Übrigens: in einem Safe oder Bankschließfach deponierte Zugangsdaten lassen sich einfach ändern. Alternativ können Sie aber auch einen Notar oder Rechtsanwalt mit der Verwaltung Ihrer Daten bevollmächtigen. Auch diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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Siehe auch:
https://raheinemann.de/handlungsbedarf-bei-digitalem-nachlass-wegen-datenschutzproblemen/ und https://raheinemann.de/gesetzliche-klarstellungen-zu-digitalem-nachlass-gefordert/ und https://raheinemann.de/wann-ist-todeserklaerung-eines-verschollenen-moeglich/ und https://raheinemann.de/kann-auch-als-vollmacht-bezeichnetes-schriftstueck-ein-testament-sein/ und https://raheinemann.de/olg-hamm-lebzeitige-schenkungen-koennen-bei-erbeinsetzung-im-gemeinschaftlichen-ehegattentestament-eingeschraenkt-sein/ und https://raheinemann.de/verletzung-von-anwaltspflichten-bei-scheidung-online/ und https://raheinemann.de/bundesrat-will-digitalen-hausfriedensbruch-als-strafbarkeitstatbestand/ und https://raheinemann.de/entlassung-des-testamentsvollstreckers-bei-langer-nachlassabwicklung/
und
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