Aufrechnung durch Bankkunden nicht durch AGB einschränkbar? Dazu hat am 20.03.2018 der BGH zu Az. XI ZR 309/16 entschieden. Und zwar ist der BGH der Ansicht, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel, wonach der Kunde Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist.
Was ist passiert?
Aufrechnung durch Bankkunden nicht durch AGB einschränkbar?
Folgende Klausel war Gegenstand des Verfahrens:
„Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung
(1) Aufrechnung durch den Kunden
Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“
Und zwar ist Kläger ein Verbraucherschutzverband, der sich gegen die oben genannte Klausel wendet. Diese Klausel verwendet die beklagte Sparkasse in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und begehrt, dass die Beklagte die weitere Verwendung dieser Klausel unterlässt.
Während das Landgericht Nürnberg-Fürth, Urt. v. 17.11.2015 – 7 O 902/15 – der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht Nürnberg, Urt. v. 28.06.2016 – 3 U 2560/15 – sie abgewiesen.
Aufrechnung durch Bankkunden nicht durch AGB einschränkbar? Was sagt der BGH dazu?
Die Entscheidung
Aufrechnung durch Bankkunden nicht durch AGB einschränkbar? Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Und zwar unterliege nach der Entscheidung des BGH die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und halte dieser nicht stand.
Die Begründung der Entscheidung
Nach § 361 Abs 2 Satz 1 BGB darf nach Auffassung des BGH von den Vorschriften der §§ 355 ff BGB – und damit insbesondere von der Vorschrift des § 355 Abs 3 Satz 1 BGB – soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handele es sich um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers, so der BGH. Und zwar würden allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, benachteiligen, so der BGH.
Auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen könne, würde die angefochtene Klausel erfassen. Und zwar liege hierin eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.
Quellen: Pressemitteilung des BGH Nr. 58/2018 v. 20.03.2018 und Juris das Rechtsportal
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