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Bankenentgelte für vorzeitige Kreditrückzahlung unzulässig? Dazu

1.

hat am 15.05.2018 das Landgericht München I zu Az. 35 O 13599/17 eine Preisklausel der Münchener Hypothekenbank wonach zusätzlich zur Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Immobiliendarlehens eine Pauschale von 200 Euro an die Bank zahlen ist, für unwirksam erklärt.

2.

hatte das Landgericht Dortmund zunächst über Klauseln im Preis- und Leistunsverzeichnis der Kreissparkasse Steinfurt wie folgt zu entscheiden:

  • Entgelt für die mit der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei
    einer vorzeitigen vollständigen oder teilweisen Ablösung/Rückzahlung
    eines Immobiliar- (…) Darlehens verbundenen Aufwand 125,00 €,
  • Entgelt für den mit der (Teil-) Nichtabnahme eines Immobiliar- (…) Darlehens verbundenen Aufwand zur Berechnung der Entschädigung 125,00 €
  • Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €.

Und zwar sah das LG Dortmund mit Urteil vom 23.01.2018 zu 25 O 311/17 die zweite Klausel wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5b) und die erste Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB als unwirksam an. Die dritte Klausel beinhalte dagegen keinen Verstoß.

Das OLG Hamm hat als Berufungsgericht am 04.12.2018, 19 U 27/18, das erstinstanzliche Urteil des LG Dortmund dann im HIblick auf die Klageabweisung aufgeboben und der Klage auch insoweit stattgegeben. Nachfolgend bestätigte der BGH das Berufungsurteil. Und zwar unterliege die streitbefangene dritte Preisklausel (Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €) nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sei im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, so der BGH.

Was ist passiert?

Bankenentgelte für vorzeitige Kreditrückzahlung unzulässig?

Banken dürfen nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) kein Entgelt dafür verlangen, die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen, wenn ein Kunde seinen Immobilienkredit vorzeitig gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlt. Laut Jana Brockfeld, Rechtsreferentin vom vzbv berechnen Banken die Vorfälligkeitsentschädigung ausschließlich im eigenen Interesse. Es handele sich dabei nicht um eine Leistung für Kunden, die die Bank extra in Rechnung stellen darf. Kunden sollten laut Preisverzeichnis der Kreissparkasse Steinfurt nach einer vorzeitigen Kreditrückzahlung eine Pauschale von 100 Euro für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Nach einer Klausel im Preisverzeichnis der Münchener Hypothekenbank sollten Kreditnehmer zusätzlich zur Vorfälligkeitsentschädigung eine Pauschale von 200 Euro an die Bank zahlen. Und zwar, wenn sie ihre Immobilie verkaufen und den Kredit deshalb vorzeitig tilgen.

Bankenentgelte für vorzeitige Kreditrückzahlung unzulässig? Dazu das LG  München I, das LG Dortmund sowie OLG Hamm und der BGH:

1.

LG München

Die Klausel im Preisverzeichnis der Münchener Hypothekenbank hat das LG München I für unwirksam erklärt.

Bankenentgelte für vorzeitige Kreditrückzahlung unzulässig? Und zwar sei eine Preisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, mit der bei einer vorzeitigen Rückzahlung eines Immobilienkredits wegen Objektverkauf ein zusätzliches Entgelt von 200,00 € neben der Vorfälligkeitsentschädigung festgelegt wird, nach § 309 Nr 5 b) BGB als pauschalierter Schadensersatzanspruch unwirksam. Die Klausel sei auch gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 500, 502 BGB unwirksam.

2.

LG Dortmund und die nachfolgenden Instanzen

2.1

LG Dortmund

Bankenentgelte für vorzeitige Kreditrückzahlung unzulässig? Das LG Dortmund sah Klauseln, die ein Entgelt vorsahen für den mit der (Teil-) Nichtabnahme eines Immobiliardarlehens verbundenen Aufwand zur Berechnung der Entschädigung i.H.v. 125 Euro als unwirksam an und hat dem vzbv einen Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Und ebenso entschied das Landgericht Dortmund hinsichtlich der Klausel, die ein Entgelt für die mit der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei einer vorzeitigen vollständigen oder teilweisen Ablösung/Rückzahlung eines Immobiliardarlehens verbundenen Aufwand i.H.v. 125 Euro vorsah. Und zwar handele es sich nach dem Urteil des LG Dortmund im ersten Fall um einen Verstoß gegen § 309 Nr 5 b) BGB und im zweiten Fall um einen Verstoß gegen § 307 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 1 BGB. In beiden Fällen hätten die verstöße jeweils die Unwirksamkeit der betreffenden Klauseln zur Folge.

Die dritte Klausel sehe dagegen ein zulässiges Entgelt für eine Sonderleistung (entgegen § 307 BGB), so das LG. Diese Sonderleistung liege auch im Interesse des Kunden (LG Dortmund, Urt. v. 23.01.2018 – 25 O 311/17 – Kreissparkasse Steinfurt). Deswegen sei insoweit die Klage abzuweisen.

2.2

Bankenentgelte für vorzeitige Kreditrückzahlung unzulässig? Dazu das OLG Hamm

Das OLG Hamm hat in der Berufung der Klägerseite entsprochen und das erstinstanzliche Urteil im Hinblick auf die Klageabweisung aufgehoben.

Und zwar stehe Kreditinstituten für die Treuhandabwicklung der Grundschuldübertragung bei Ablösung eines Verbraucherkredits und Wechsel an eine andere Bank kein Entgelt zu. Zu den sich aus dem Sicherungsvertrag ergebenden nebenvertraglichen Pflichten der Banken gehöre es nämlich, dem Kunden den Wechsel zu einem anderen Kreditinstitut zu ermöglichen und die dafür benötigten Sicherheiten gegen Treuhandauflagen freizugeben. Deshalb handele es sich nicht um eine Sonderleistung für Kunden, die sich ein Kreditinstitut extra vergüten lassen kann.

Eine solche Entgeltregelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank verstoße daher gegen § 307 Abs. 2 Nr 1 BGB und sei deswegen unwirksam.

2.3

Bankenentgelte für vorzeitige Kreditrückzahlung unzulässig? Dazu der BGH

Der BGH hat die Revision der beklagten Bank zurückgewiesen. Und zwar unterliege die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene streitbefangene Bestimmung „Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €“ nach § 307 Abs 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sei im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs 1 Satz 1, Abs 2 N 1 BGB unwirksam.

Quelle: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 28.06.2018 und Juris das Rechtsportal

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Siehe auch:

Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Bearbeitungsentgelten am 13.05.2014

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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