Bei Kartenzahlungen keine Extragebühren mehr. Dazu das am 01.06.2017 beschlossene Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie.
Aufgabe des Gesetzes
Mit diesem Gesetz erfolgt die Umsetzung einer EU-Richtlinie zum Zahlungsdiensterecht in deutsches Recht. Und zwar ermögliche das Gesetz im Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern mehr Wettbewerb unter Zahlungsdienstleistern und mache bargeldloses Bezahlen sicherer.
Bei Kartenzahlungen keine Extragebühren mehr – Stärkung des Verbraucherschutzes
Nach den gesetzlichen Regelungen dürften künftig Händler keinen Aufpreis mehr von ihren Kunden verlangen, wenn diese online oder offline mit gängigen Karten oder per SEPA-Überweisungen und Lastschriften bezahlen. Bei nicht autorisierten Zahlungen komme ein stärkerer Verbraucherschutz hinzu. So bestünde derzeit bei Entwendung der Kreditkarte die Möglichkeit einer Beteiligung von Zahlern mit 150 Euro an den Schäden. Dieser Betrag werde jetzt auf 50 Euro reduziert, so der parlamentarische Staatssekretär Ulrich Kelber.
Bei Kartenzahlungen keine Extragebühren mehr – Vermehrte Pflichtenbeteiligung der Bank
Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Kunden käme in diesem Zusammenhang außerdem nicht mehr ohne weiteres in Betracht. Und die Bank erfahre eine vermehrte Pflichtenbeteiligung und müsse unterstützende Beweismittel für den Nachweis eines Betruges oder einer groben Fahrlässigkeit des Kunden vorlegen.
Banken müssten den Kunden auch bei einer Fehlüberweisung in Zukunft stärker dabei unterstützen, das Geld zurück zu bekommen. Und zwar mit der gesetzliochen Verpflichtung, die notwendigen Informationen mitzuteilen, damit der Überweisende sein Geld zurück erhalte.
Schon bisher sei In Deutschland ein bedingungsloses Erstattungsrecht bei Lastschriften binnen acht Wochen üblich gewesen. Und zwar bekomme dieses bislang in den Geschäftsbedingungen der Banken verankerte Recht jetzt europaweit Gesetzesrang.
Ergänzung zur Umsetzung der Richtlinie zu Wohnimmobilienkrediten
Das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie bekomme eine Ergänzung zur Umsetzung der Richtlinie zu Wohnimmobilienkrediten. Und zwar entfalle damit die Kreditwürdigkeitsprüfung bei echten Abschnittsfinanzierungen und Umschuldungen zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer.
Quellen: Pressemitteilung der BReg v. 07.06.2017 und Juris das Rechtsportal
Bei Kartenzahlungen keine Extragebühren mehr.
Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/electronic-cash-verpflichtungszusagen-der-kreditwirtschaft-umgesetzt/ und https://raheinemann.de/zinsaenderungsklauseln-in-praemiensparvertraegen-wirksam/ und https://raheinemann.de/kontofuehrungsgebuehren-fuer-bauspardarlehen-zulaessig/ und https://raheinemann.de/gebuehr-fuer-geldabheben-am-bankschalter/ und https://raheinemann.de/widerrufsrecht-bei-goldsparvertraegen/ und https://raheinemann.de/gebuehr-fuer-geldabheben-am-bankschalter/ und https://raheinemann.de/auskunftspflicht-einer-bank-bei-markenverletzung/ und https://raheinemann.de/gebuehr-fuer-vorzeitige-kreditrueckzahlung-unzulaessig/ und https://raheinemann.de/bkarta-zu-fremdabhebegebuehren-bei-geldautomaten/ und https://raheinemann.de/risikopraemie-und-bearbeitungsgebuehr-bei-foerderdarlehen-kfw-darlehen-zulaessig/ und https://raheinemann.de/anspruch-des-unternehmers-auf-erstattung-bearbeitungsgebuehr/ und https://raheinemann.de/bankbearbeitungsgebuehr-fuer-anschaffungsdarlehen-unzulaessig/ und https://raheinemann.de/pauschale-kontogebuehr-fuer-bausparvertraege-in-der-darlehensphase-zulaessig/ und https://raheinemann.de/aenderung-von-kontofuehrungsgebuehren-durch-zustimmungsfiktion/ und https://raheinemann.de/muenzgeldklausel-in-den-agb-einer-bank-unwirksam/ und https://raheinemann.de/praemiensparvertraege-wirksam-gekuendigt/