Dritte Pflegemindestlohnverordnung veröffentlicht. Und zwar erfolgte die Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 11.08.2017. Danach wird die dritte Pflegemindestlohnverordnung am 01.11.2017 in Kraft treten.
Entwicklung des Pflegemindestlohns
Nun wird der Pflegemindestlohn zunächst bis zum Ende des Jahres 2017 unverändert 10,20 Euro pro Stunde im Westen und 9,50 Euro pro Stunde im Osten betragen. Und denn steigt er anschließend zum 01.01.2018 zunächst auf 10,55 Euro pro Stunde im Westen und 10,05 Euro im Osten. Und weiterhin wird er in zwei Schritten weiter erhöht und ab Januar 2020 dann 11,35 Euro pro Stunde im Westen und 10,85 Euro im Osten betragen.
Dritte Pflegemindestlohnverordnung veröffentlicht – Umsetzung der Empfehlung der Dritten Pflegekommission
Und zwar wird die Empfehlung der Dritten Pflegekommission mit der neuen Mindestlohnverordnung umgesetzt. Diese hat sich im April einstimmig auf die höheren Mindestlöhne in der Pflege geeinigt. Und dann hatte sich das Bundeskabinett am 19.07.2017 nach einer Frist zur Stellungnahme u.a. für die betroffenen Verbände abschließend mit der Verordnung befasst.
Dritte Pflegemindestlohnverordnung veröffentlicht – und zwar muß besonderer Bedeutung der Pflege für die Gesellschaft muß Rechnung getragen werden
Und zwar definiert die neue Pflegemindestlohnverordnung für eine Branche, in der auch aufgrund struktureller Besonderheiten die Arbeitsbedingungen oft nicht durch Tarifverträge geregelt werden, eine unterste Lohngrenze, die für alle Pflegebetriebe gilt und in keinem Fall unterschritten werden darf. Und zwar begrüßt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales alle Bestrebungen, im Wege kollektivrechtlicher Vereinbarungen bessere Entlohnungsstandards festzulegen, mit denen der besonderen Bedeutung der Pflege für die Gesellschaft Rechnung getragen und ein Anreiz für Fachkräfte geschaffen wird.
Dritte Pflegemindestlohnverordnung veröffentlicht – Übersicht und Abgrenzung
Und zwar arbeiten derzeit in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen, rund 908.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht gilt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt seit dem 01.01.2015 der allgemeine gesetzliche Mindestlohn (vergleiche Mindestlohngesetz), der zum 01.01.2017 auf 8,84 Euro pro Stunde erhöht worden ist.
Dritte Pflegemindestlohnverordnung veröffentlicht. Und hier die Mindestentgelte in Ost und West
Und zwar steigen die Mindestentgelte mit der vorgesehenen Stufenlösung in den östlichen Bundesländern prozentual stärker als in den westlichen Bundesländern – damit wird die bereits begonnene Angleichung der Löhne in Ost und West weitergeführt.
Dritte Pflegemindestlohnverordnung veröffentlicht. Und hier die Erhöhungsschritte
Und zwar erfolgen die Erhöhungsschritte im Einzelnen wie folgt.
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein | Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen | |||
Höhe | Steigerung* | Höhe | Steigerung* | |
ab 01.11.2017 | 10,20 Euro | – | 9,50 Euro | – |
ab 01.01.2018 | 10,55 Euro | 3,4% | 10,05 Euro | 5,8% |
ab 01.01.2019 | 11,05 Euro | 4,7% | 10,55 Euro | 5% |
ab 01.01.2020 | 11,35 Euro | 2,7% | 10,85 Euro | 2,8% |
* Gegenüber der Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche
Dritte Pflegemindestlohnverordnung veröffentlicht. Und hier die Laufzeit
Und zwar hat die Verordnung eine Laufzeit bis zum 30.04.2020.
Quellen: Newsletter des BMAS v. 24.08.2017 und Juris das Rechtsportal
Dritte Pflegemindestlohnverordnung veröffentlicht
Siehe dazu auch: https://raheinemann.de/hoehere-mindestloehne-fuer-pflegekraefte/ und https://raheinemann.de/bundesrat-billigt-pflegestaerkungsgesetz/ und https://raheinemann.de/abrechnungsbetrug-bei-einsatz-von-nicht-examinierten-pflegekraeften/ und https://raheinemann.de/sg-berlin-leistungskuerzungen-wegen-pflegebetruges-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/abrechnungsbetrug-bei-abrechnung-von-laboraerztlichen-leistungen/ und https://raheinemann.de/verbot-oeffentlicher-stellungnahme-fuer-pflegekammer-zu-deren-aufloesung/ und https://raheinemann.de/pflichtmitgliedschaft-in-pflegekammer-niedersachsen-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/pflegeheime-zur-nutzung-von-bettgittern-oder-fixierung-verpflichtet/ und https://raheinemann.de/pflegeheimbetreiberin-nach-schliessung-des-heims-weiter-in-der-pflicht/ und https://raheinemann.de/hoehere-mindestloehne-fuer-pflegekraefte/ und und https://raheinemann.de/fristlose-kuendigung-bei-faeschung-der-pflegedokumentation/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-intensivpflege-von-teurem-pflegedienst/ und https://raheinemann.de/honorarpflegekraefte-in-pflegeheimen-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/muessen-arbeitgeber-pflegekraefte-vor-ueberlastung-schuetzen/ und https://raheinemann.de/weitere-vorschlaege-zur-staerkung-des-pflegepersonals-vom-bundesrat/ und https://raheinemann.de/gesundheitsausschuss-billigt-pflegeberufereformgesetz/ und https://raheinemann.de/pflegepersonal-staerkungsgesetz-von-bundesregierung-als-entwurf-beschlossen/ und https://raheinemann.de/bundesrat-moechte-bundeseinheitliche-op-assistentenausbildung/ und https://raheinemann.de/vergabe-von-rettungsdienstleistungen-nur-bei-tarifbindung/