Einseitige Anordnung von Kurzarbeit zulässig? Dazu hat das ArbG Siegburg am 11.11.2020, Az. 4 Ca 1240/20, entschieden. Und zwar besteht bei einer Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ohne rechtliche Grundlage kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, so das ArbG. Und weiterhin würden dann die Arbeitnehmer ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber behalten. Einseitig dürfe der Arbeitgeber Kurzarbeit nur anordnen, wenn dies individualvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich zulässig sei, so das Arbeitsgericht.
Was ist passiert?
Einseitige Anordnung von Kurzarbeit zulässig? Dazu hatte das ArbG Siegburg über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der klagende Arbeitnehmer war bei der beklagten Arbeitgeberin als Omnibusfahrer beschäftigt. Mit Schreiben vom 16.03.2020 teilte die beklagte Arbeitgeberin dem klagenden Arbeitnehmer mit, dass Kurzarbeit in verschiedenen Bereichen des Betriebes angemeldet werden müsse. Und zwar sei der klagende Arbeitnehmer „zunächst in der Woche vom 23.03. bis zum 28.03.2020“ für Kurzarbeit vorgesehen. Die beklagten Arbeitgeberin hatte mit dem klagenden Arbeitnehmer keine gesonderte Vereinbarung über Kurzarbeit geschlossen. Ab März 2020 kürzte die beklagten Arbeitgeberin einen Teil des Gehaltes des klagenden Arbeitnehmer. Und zwar bezeichnete sie die Zahlung in den erteilten Abrechnungen als „Kurzarbeitergeld“.
Einseitige Anordnung von Kurzarbeit zulässig? Der klagende Arbeitnehmer vertrat diese Auffassung nicht. Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit der beklagten Arbeitgeberin daraufhin fristlos und klagte seinen vollen Lohn ein.
Einseitige Anordnung von Kurzarbeit zulässig? Dazu das ArbG Siegburg:
Das ArbG Siegburg hat der Klage stattgegeben. Und zwar hat das ArG Siegburg am 11.11.2020, Az. 4 Ca 1240/20, entschieden, dass bei einer Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ohne rechtliche Grundlage kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§ 95 ff. SGB III) besteht. Außerdem würden die Arbeitnehmer dann ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber behalten. Einseitig dürfe der Arbeitgeber Kurzarbeit nur anordnen, wenn dies individualvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich zulässig sei, so das Arbeitsgericht.
Einseitige Anordnung von Kurzarbeit zulässig? Die Anordnung der Kurzarbeit sei weder individualvertraglich noch durch Betriebsvereinbarung noch tarifvertraglich zulässig gewesen. Die beklagten Arbeitgeberin habe mit dem klagenden Arbeitnehmer nämlich keine wirksame Individualvereinbarung zur Kurzarbeit geschlossen. Mangels des Vorhandenseins eines Betriebsrates habe es auch keine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit gegeben. Auch eine entsprechende tarifvertragliche Vorschrift gebe es nicht. Die einseitige Anordnung von Kurzarbeit sei ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung unzulässig.
Gegen das Urteil ist die Einlegung einer Berufung beim LArbG Köln möglich.
Quellen: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen v. 14.12.2020 und Juris das Rechtsportal
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