Einseitige Anordnung von Kurzarbeit zulässig? Dazu hat das ArbG Siegburg am 11.11.2020, Az. 4 Ca 1240/20, entschieden. Und zwar besteht bei einer Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ohne rechtliche Grundlage kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, so das ArbG. Und weiterhin würden dann die Arbeitnehmer ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber behalten. Einseitig dürfe der Arbeitgeber Kurzarbeit nur anordnen, wenn dies individualvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich zulässig sei, so das Arbeitsgericht.
Was ist passiert?
Der Kläger war bei der Beklagten als Omnibusfahrer beschäftigt. Mit Schreiben vom 16.03.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Kurzarbeit in verschiedenen Bereichen des Betriebes angemeldet werden müsse. Und zwar sei der Kläger „zunächst in der Woche vom 23.03. bis zum 28.03.2020“ für Kurzarbeit vorgesehen. Die Beklagte hatte mit dem Kläger keine gesonderte Vereinbarung über Kurzarbeit geschlossen. Ab März 2020 kürzte die Beklagte einen Teil des Gehaltes des Klägers. Und zwar bezeichnete sie die Zahlung in den erteilten Abrechnungen als „Kurzarbeitergeld“.
Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten daraufhin fristlos und klagte seinen vollen Lohn ein.
Einseitige Anordnung von Kurzarbeit zulässig? Dazu das ArbG Siegburg:
Das ArbG Siegburg hat der Klage stattgegeben. Und zwar hat das ArG Siegburg am 11.11.2020, Az. 4 Ca 1240/20, entschieden, dass bei einer Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ohne rechtliche Grundlage kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§ 95 ff. SGB III) besteht. Außerdem würden die Arbeitnehmer dann ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber behalten. Einseitig dürfe der Arbeitgeber Kurzarbeit nur anordnen, wenn dies individualvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich zulässig sei, so das Arbeitsgericht.
Die Anordnung der Kurzarbeit sei weder individualvertraglich noch durch Betriebsvereinbarung noch tarifvertraglich zulässig gewesen. Die Beklagte habe mit dem Kläger nämlich keine wirksame Individualvereinbarung zur Kurzarbeit geschlossen. Mangels des Vorhandenseins eines Betriebsrates habe es auch keine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit gegeben. Auch eine entsprechende tarifvertragliche Vorschrift gebe es nicht. Die einseitige Anordnung von Kurzarbeit sei ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung unzulässig.
Gegen das Urteil ist die Einlegung einer Berufung beim LArbG Köln möglich.
Quellen: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen v. 14.12.2020 und Juris das Rechtsportal
Einseitige Anordnung von Kurzarbeit zulässig?
Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/haftet-arbeitgeber-bei-rechtswidriger-versetzung/ und https://raheinemann.de/individualarbeitsvertragliche-abweichung-von-avr-diakonie-wirksam/ und https://raheinemann.de/zustandekommen-des-arbeitsvertrages-durch-schluessiges-handeln/ und https://raheinemann.de/diakonie-muss-ausbildungsverguetung-in-hoehe-von-34-000-e-nachzahlen/ und https://raheinemann.de/verzugspauschale-bei-verspaeteter-zahlung-des-arbeitsentgelts/ und https://raheinemann.de/ausschlussfrist-bei-vergleichsverhandlungen-gehemmt/ und https://raheinemann.de/betriebsuebergang-bei-echtem-betriebsfuehrungsvertrag/ und https://raheinemann.de/kein-lohnanspruch-bei-betriebsschliessung-aufgrund-corona-pandemie/ und https://raheinemann.de/kindergartenkind-erhaelt-kein-schmerzensgeld-bei-haeuslicher-quarantaene/ und https://raheinemann.de/urlaub-nachzugewaehren-bei-quarantaene-wegen-coronainfektion/
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
