Fristlose Kündigung wegen Fälschung Pflegedokumentation? Am 07.08.2019 hat das ArbG Siegburg – Az. 3 Ca 992/19 – entschieden, dass eine fristlose Kündigung bei Fälschung der Pflegedokumentation gerechtfertigt sein kann. Und zwar, wenn eine Pflegekraft in der Pflegedokumentation vorsätzlich falsche Angaben macht und einträgt, bei einer Patientin in der Wohnung gewesen zu sein, obwohl sie nur telefonischen Kontakt zur Patientin hatte.
Was ist passiert?
Seit über fünf Jahren war die Klägerin bei der Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Der Arbeitgeber mahnte die klagende Arbeitnehmerin mehrfach ab, unter anderem wegen nicht richtiger Versorgung einer Patientin und in diesem Zusammenhang falscher Dokumentation wie folgt: Die Klägerin fuhr Anfang April 2019 nicht persönlich zu einer Patientin, um dieser die Nachttablette zu geben, sondern telefonierte lediglich mit ihr und zeichnete den Leistungsnachweis für den nächtlichen Besuch trotzdem ab. Zudem bestätigte sie auf dem Tagestourennachweis, die Patientin in der Zeit von 22:55 Uhr bis 23:06 Uhr versorgt zu haben. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der klagenden Arbeitnehmerin mit Schreiben vom 05.04.2019 fristlos, woraufhin die Klägerin Kündigungsschutzklage gem. § 13 Abs. 1 KschG i.V.m. § 4 KschG erhob.
Fristlose Kündigung wegen Fälschung Pflegedokumentation? Dazu das ArbG Siegburg:
Die Entscheidung
Die Klage wurde vom ArbG Siegburg abgewiesen.
Vertrauensmissbrauch
Die fristlose Kündigung wegen Fälschung der Pflegedokumentation war nach Ansicht des ArbG Siegburg gerechtfertigt. Wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich gegen seine Verpflichtung verstoße, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, so sei dies an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen. Auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer müsse der Arbeitgeber vertrauen können. Wenn der Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst übertrage und der Arbeitnehmer ein die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch ausfülle, so stelle dies einen schweren Vertrauensmissbrauch dar.
Falsche Eintragungen trotz vorheriger Abmahnung
Trotz vorheriger Abmahnung habe die Klägerin vorsätzlich falsche Eintragungen gemacht. Daher ende das Arbeitsverhältnis fristlos am 05.04.2019.
Quellen: Pressemitteilung des ArbG Siegburg Nr. 3/2019 v. 20.08.2019 und Juris das Rechtsportal
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