Fristlose Kündigung durch Arbeitgeber wegen Mitschnitt von Personalgespräch? Dazu hat am 23.08.2017 das LArbG Frankfurt Az. 6 Sa 137/17, entschieden. Gegenüber einem Arbeitnehmer, der zu einem Personalgespräch mit Vorgesetzen und Betriebsrat eingeladen wird und dieses Gespräch heimlich mit seinem Smartphone aufnimmt, könne, so das LArbG, wirksam eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Der Vorwurf gegen den Arbeitnehmer lautete, Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht zu haben. Der Arbeitnehmer wurde deshalb zu einem Personalgespräch eingeladen. Er hatte bereits einige Monate zuvor in einer E-Mail an Vorgesetzte einen Teil seiner Kollegen als „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet und war deshalb abgemahnt worden. Einige Monate nach dem Personalgespräch erfuhr die Arbeitgeberin durch eine E-Mail des Arbeitnehmers von dessen heimlicher Aufnahme des Personalgesprächs. Und deshalb sprach sie eine fristlose außerordentliche Kündigung aus. Ist die fristlose Kündigung wegen des heimlichen Mitschnitts des Personalgesprächs gerechtfertigt? Im Kündigungsrechtsstreit machte der Arbeitnehmer geltend, er habe nicht gewusst, dass eine Ton-Aufnahme verboten war. Während des Gesprächs habe sein Handy offen auf dem Tisch gelegen.
Das ArbG Frankfurt
Das ArbG Frankfurt, Urt. v. 22.11.2016 – 18 Ca 4002/16 – hatte die Klage abgewiesen. Die fristlose Kündigung wegen des heimlichen Mitschnitts des Personalgesprächs war nach dessen Auffassung gerechtfertigt.
Ist die fristlose Kündigung wegen des heimlichen Mitschnitts des Personalgesprächs gerechtfertigt? Dazu das LArbG Frankfurt:
Die Entscheidung
Am 23.08.2017 hat das LArbG Frankfurt, Az. 6 Sa 137/17, die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Gesprächsteilnehmer
Ist die fristlose Kündigung wegen des heimlichen Mitschnitts des Personalgesprächs auch nach Auffassung des LArbG Frankfurt gerechtfertigt? Und zwar ist der Arbeitgeber auch nach dessen Auffassung berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer sei durch das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 2 GG verletzt geworden. Und zwar gewährleiste das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts, nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten.
Interessenabwägung
Bei jeder fristlosen Kündigung seien die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Einzelfall zu prüfen. Ist die fristlose Kündigung wegen des heimlichen Mitschnitts des Personalgesprächs auch nach Durchführung einer Interessenabwägung gerechtfertigt? Nach Auffassung des Gerichts überwogen trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers von 25 Jahren die Interessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion aktiviert war, die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen. Außerdem sei das Arbeitsverhältnis schon durch die E-Mail beeinträchtigt gewesen, mit der Kollegen beleidigt worden waren.
Quelle: Pressemitteilung des LArbG Frankfurt Nr. 01/2018 v. 02.01.2018 und Juris das Rechtsportal
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