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Gesellschafterin einer GmbH als Angestellte? Dazu hat das BSG 29.06.2016, Az. B 12 R 5/14 R, entschieden. Und zwar ist eine 20 %-ige Gesellschafterin bei Weisungsunterworfenheit gegenüber dem Geschäftsführer und Beschäftigung mit nachgeordneten kaufmännischen Aufgaben nur als Angestellte zu beurteilen, so das BSG.

Was ist passiert?

Die Klägerinnen

Die Klägerin zu 1. ist eine GmbH, deren Gesellschafter die Klägerin zu 2. (gelernte Industriekauffrau mit einem 20 vH-Geschäftsanteil) und der Vater der Klägerin zu 2. (80 vH-Anteil, zugleich alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer) sind. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Einzelne Beschlüsse (zB Abschluss, Beendigung und Änderung von bestimmten Beschäftigungsverträgen) werden mit einer Mehrheit von 81 vH gefasst. Nach dem zwischen der GmbH und der Klägerin zu 2. geschlossenen „Anstellungsvertrag“ hat sie ua alle im Rahmen der Tätigkeit des Unternehmens anfallenden kaufmännischen Aufgaben zu erledigen.

Sie ist seit April 2008 freiwillig in der GKV versichertes Mitglied der Beigeladenen zu 1. Im November 2008 beantragten die Klägerinnen bei der Beigeladenen zu 1. die Feststellung, dass die Klägerin zu 2. selbstständig tätig sei. Die Beigeladene zu 1. leitete den Antrag an die beklagte DRV Bund weiter. Diese stellte , die daraufhin durch Bescheid fest, dass die Klägerin zu 2. als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig sei. Nach erfolglosem Widerspruch änderte die Beklagte die Bescheide während des Klageverfahrens. Und zwar dahingehend, dass die Klägerin zu 2. in ihrer seit 15.4.2008 ausgeübten Beschäftigung bei der Klägerin zu 1. der Versicherungspflicht unterliege. Und zwar in der GKV, in der GRV in der sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Gesellschafterin einer GmbH als Angestellte? Klageabweisung 1. Instanz:

Das SG Konstanz, Az. S 7 R 2993/09, hat die dagegen gerichtete Klage beider Klägerinnen abgewiesen. Das LSG Baden-Württemberg, Az. L 11 R 44/11, hat deren Berufungen zurückgewiesen. Die Beklagte habe als zuständige Behörde nach § 7a SGB IV (Abs. 1 Saz 3) über den Antrag der Klägerinnen entschieden. Und zwar weil die Beigeladene zu 1. den Antrag der Klägerinnen an die Beklagte habe weiterleiten dürfen. Rechtsgrundlage hierfür sei wegen § 7a SGB IV (Abs 1 S 2). Hierzu sei sie jedenfalls berechtigt gewesen. Und zwar, weil in der Meldung nach § 28a SGB IV die Klägerin zu 2. nicht als Abkömmling bezeichnet worden sei.

Erlange eine Einzugsstelle ihre Kenntnis darüber aus einem Antragsschreiben, sei sie berechtigt, den Antrag an die DRV Bund weiterzuleiten. Denn die Verletzung der Meldepflicht nach § 28a SGB IV dürfe es den Beteiligten nach der Ratio des § 7a Abs 1 S 2 SGB IV nicht ermöglichen, die für sie zuständige Behörde zu wählen. Auch habe in der Vergangenheit noch kein der Antragsweiterleitung entgegenstehendes Verfahren nach § 28h oder § 28p SGB IV stattgefunden. Die Prüfung der Beigeladenen zu 1. als Krankenkasse beim Beitritt der Klägerin zu 2. als freiwilliges Mitglied stellten kein derartiges Verfahren dar.

Gesellschafterin einer GmbH als Angestellte? Vorliegen von Versicherungspflicht

In der Sache liege Versicherungspflicht wegen Beschäftigung vor. Und zwar, weil die Klägerin zu 2. nicht Geschäftsführerin der GmbH gewesen sei. Und außerdem, weil ihr nach der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags als Minderheitsgesellschafterin ein maßgeblicher rechtlicher Einfluss auf die Willensbildung der GmbH fehle. Sie habe sich insbesondere gegen Weisungen in Bezug auf Zeit, Dauer, Umfang und Ort ihrer Tätigkeit nicht mit Erfolg zur Wehr setzen können. Eine ggf bestehende ordentliche Unkündbarkeit stehe der Annahme von „Beschäftigung“ nicht entgegen. Einen ändernden Gesellschafterbeschluss könne die Klägerin zu 2. allein nicht herbeiführen. Daran ändere auch eine ihr notariell beurkundet erteilte General- und Vorsorgevollmacht nichts. Dass die Klägerin zu 2. die Geschäfte der GmbH faktisch wie eine Alleininhaberin nach eigenem Gutdünken führe, sei nicht zu erkennen, auch trage sie kein rechtlich bedeutsames Unternehmerrisiko.

Revision

Die Klägerin zu 2. rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 7a Abs 1 S 1, 2, Abs 6, § 28h Abs 2 SGB IV sowie von §§ 18, 31, 44, 45, 48, 49 SGB X. Darüber hinaus macht sie Verfahrensfehler des LSG geltend. Nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene zu 1. sei für die Status-Entscheidung zuständig gewesen. Zudem habe es das LSG überraschend und verfahrensfehlerhaft unterlassen, die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass es allein auf die fehlende Geschäftsführereigenschaft abstellen werde. Der dortige Senatsvorsitzende habe es dagegen sogar noch in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2012 angeregt, dass die Beklagte ein Anerkenntnis abgeben möge. Einer anschließenden Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch das LSG habe sie (die Klägerin zu 2.) nur im Vertrauen auf diese Äußerung zugestimmt.

Gesellschafterin einer GmbH als Angestellte? Dazu das BSG:

Die Entscheidung

Die Revision der Klägerin zu 2. blieb erfolglos.

Unzulässigkeit der Revisionsbegründung?

Nach den Ausführungen des BSG könne offen bleiben, ob ihre Revisionsbegründung insgesamt unzulässig ist. Und zwar, weil die Revisionsbegründung hinsichtlich der (möglicherweise) gerügten Verfahrensfehler jedenfalls nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels genügt. Bezogen auf Verfahrensrügen muss die Begründung nach § 164 Abs 2 S 3 SGG ua die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Revisionsbegründung der Klägerin zu 2. lasse nicht erkennen, welche Verfahrensvorschriften konkret als verletzt gerügt werden sollen. Und weiterhion fehle darin eine vollständige Angabe, welche Tatsachen die Annahme eines Verfahrensfehlers rechtfertigen sollen. Offenbleiben kann, ob die Revision der Klägerin zu 2. auch hinsichtlich der Rügen der Verletzung materiellen Rechts unzulässig ist. Jedenfalls sei sie unbegründet.

Gesellschafterin einer GmbH als Angestellte? Angefochtene Bescheide nicht zu beanstanden

Das Urteil des LSG habe im Ergebnis Bestand, weil die angefochtenen Bescheide der beklagten DRV Bund nicht zu beanstanden seien. Die Beklagte habe als zuständiger Träger im Verfahren nach § 7a SGB IV über den versicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 2. Entscheiden dürfen. Die Beigeladene zu 1. (Krankenkasse) habe den an sie adressierten Antrag der Klägerinnen zu Recht an die Beklagte schlicht weitergeleitet. Dies ergebe eine Auslegung des Antrags im Hinblick auf dessen Wortlaut. Auch das weitere Verhalten der Klägerinnen im Verwaltungs-, Widerspruchs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bestätige diese Annahme. Insbesondere hätten sie bis zum Berufungsverfahren der Behandlung und Bescheidung ihres Antrags durch die Beklagte unter Zuständigkeitsgesichtspunkten nicht widersprochen.

Im Gegenteil hätten sie in einem auf die Anhörung durch die Beklagte erstellten anwaltlichen Schreiben selbst als Betreff „Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff. SGB“ angegeben. Die Beigeladene zu 1. habe keinen originär eigenen Antrag bei der Beklagten gestellt. Deshalb hätte es im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung bedurft, ob ein fakultatives Antragsrecht der Einzugsstellen im Rahmen von § 7a SGB IV anzuerkennen ist. Die Zuständigkeit der Beklagten sei auch nicht nach § 7a Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB IV ausgeschlossen. Das frühere Verfahren bei der Beigeladenen zu 1. im Zusammenhang mit dem Beitritt der Klägerin zu 2. als freiwilliges Mitglied der GKV erfülle diese Voraussetzungen nicht. Und zwar schon deshalb nicht, weil es bereits im April 2008 abgeschlossen gewesen sei. Darüber hinaus gehe es dabei nicht um die Feststellung einer (versicherungspflichtigen) Beschäftigung.

Gesellschafterin einer GmbH als Angestellte? Klägerin aufgrund Anstellungsvertrages nur nachgeordnet mit kaufmännischen Aufgaben befasst gewesen

In der Sache habe die Beklagte zu Recht festgestellt, dass die Klägerin zu 2. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 1. im streitigen Zeitraum von 2008 bis 2012 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlegen gewesen sei. Sie sei nicht Geschäftsführerin, sondern aufgrund eines Anstellungsvertrags bei der Klägerin zu 1. „nur“ nachgeordnet mit kaufmännischen Aufgaben befasst gewesen. Zu Recht habe das LSG dem Anstellungsvertrag Merkmale entnommen, die typischerweise auf Beschäftigung schließen liessen. Und zwar zB festes monatliches Entgelt, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Andere Beurteilung wegen Gesellschafterstellung?

Am Vorliegen von Beschäftigung ändere auch die Stellung der Klägerin zu 2. als (Mit-)Gesellschafterin der Klägerin zu 1. mit einem Anteil von 20 vH an den Gesellschaftsanteilen nichts.

Gesellschafterin einer GmbH als Angestellte? Weisungsunterworfenheit gegenüber dem Geschäftsführer

Denn dadurch werde die grundsätzliche Weisungsunterworfenheit gegenüber dem Geschäftsführer nicht aufgehoben (vgl BSG Urteil vom 25.1.2006 – B 12 KR 30/04 R – Juris). Die in der Satzung der Klägerin zu 1. vorgesehene qualifizierte Mehrheit für Gesellschafterbeschlüsse bzgl bestimmter Rechtsgeschäfte ändere daran ebenfalls nichts. Dies habe zudem nur bestimmte Angelegenheiten der Klägerin zu 1. betroffen. Deshalb hätte sich die Klägerin zu 2. nicht umfassend gegenüber Weisungen des Geschäftsführers zur Wehr setzen können. Und zwar in Bezug auf Zeit, Dauer, Umfang und Ort ihrer Tätigkeit. Zwar hätte der Geschäftsführer und seine Ehefrau der Klägerin zu 2. und deren Bruder der Klägerin zu 2. eine Vorsorgevollmacht zur gemeinsamen Vertretung“ erteilt gehabt. Dies führe aber zu keinem anderen Ergebnis, schon weil die Vollmacht hätte widerrufen werden können.

Quelle: Entscheidungen des Bundessozialgerichts: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14284&linked=pv
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14300&linked=pm

Gesellschafterin einer GmbH als Angestellte?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/trainer-der-ersten-fussball-bundesliga-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/notarzt-als-freier-mitarbeiter-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/nebenberufliche-notarztdienste-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/honorarpflegekraefte-in-pflegeheimen-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/uebernahme-von-kammerbeitraegen-fuer-rechtsanwaeltin-arbeitslohn/ undhttps://raheinemann.de/verzugspauschale-bei-verspaeteter-zahlung-des-arbeitsentgelts/ und https://raheinemann.de/sind-angeworbene-betreuungskraefte-abhaengig-beschaeftigt/ und https://raheinemann.de/bank-bei-externer-vergabe-der-reinigung-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/selbstaendige-buchhalterin-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/krankenpflege-im-universitaetsklinikum-selbstaendige-honorartaetigkeit/ und https://raheinemann.de/dsds-juroren-unterhaltungskuenstler-im-sinne-des-ksvg/ und https://raheinemann.de/honoraraerzte-abhaengig-beschaeftigt-und-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/trainer-der-ersten-fussball-bundesliga-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/geschaeftsfuehrer-einer-gmbh-regelmaessig-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/vertriebsmitarbeiter-im-aussendienst-sozialversicherungspflichtig/ und https://raheinemann.de/auf-vbl-eigenanteile-gezahlte-sozialversicherungsbeitraege-zu-erstatten/ und https://raheinemann.de/op-schwester-als-freie-mitarbeiterin-sozialversicherungspflichtig/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Gesellschafterin einer GmbH als Angestellte? Dazu hat das BSG 29.06.2016, Az. B 12 R 5/14 R, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Gesellschafterin einer GmbH als Angestellte? Dazu hat das BSG 29.06.2016, Az. B 12 R 5/14 R, entschieden.