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Kein Umgangsrecht für ehemaligen Liebhaber? Dazu hatte am 14.02.2017, Az. 13 WF 14/17, das OLG Oldenburg entschieden. Und zwar hatte das OLG darüber zu entscheiden, welche Rechte bestehen, wenn ein ehemaliger Liebhaber der Mutter, der vielleicht der Vater ist, Umgang mit dem ehelich geborenen, aber vielleicht aus einem Seitensprung der Mutter stammende Kind haben möchte. Zu berücksichtigen außerdem, das die Eheleute einen solchen Umgang aber auf jeden Fall verhindern wollen.

Was ist passiert?

Der Grundsatz

Der leibliche Vater hat nach dem Gesetz ein Umgangsrecht, wenn er ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und der Umgang dem Kindeswohl dient (§ 1686a BGB).

Kein Umgangsrecht für ehemaligen Liebhaber? Dazu das AG

Die Weigerung der Mutter hatte das Amtsgericht für rechtmäßig gehalten, weil nicht  festgestellt werden könne, dass ein Umgang des fremden Mannes mit dem erst einjährigen Kind dem Kindeswohl diene. Erst dann könne dies beurteilt werden, wenn das Kind über seine biologische Herkunft aufgeklärt worden sei, was frühestens im Vorschulalter erfolgen könne. Der Mann rief gegen diese Entscheidung das Oberlandesgericht an. Er könne er in den entscheidenden ersten Lebensjahren keine Beziehung zu dem Kind aufbauen, wenn er seine Rechte erst in ein paar Jahren geltend machen könne.

Die Eheleute hatten im zu entscheidenden Fall dies alles bestritten: Die biologische Vaterschaft des ehemaligen Liebhabers, dessen Interesse an dem Kind und, dass ein Umgang dem Kindeswohl dienlich sei. Ein Eindringling in die intakte Familie sei nicht erwünscht. Die Mutter verweigerte eine Teilnahme an einer  sog. Abstammungsuntersuchung mit ihrem Kind, durch die die Vaterschaft geklärt werden könnte.

Kein Umgangsrecht für ehemaligen Liebhaber? Dazu das OLG Oldenburg:

Die Entscheidung

Das OLG Oldenburg hat dem Antragsteller Recht gegeben.

Kein Umgangsrecht für ehemaligen Liebhaber? Duldung der Abstammungsuntersuchung

Danach muss die Mutter nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Abstammungsuntersuchung dulden. Die Interessen aller Beteiligten seien zwar immer abzuwägen. Im konkreten Fall führe dies aber dazu, dass bereits jetzt die biologische Vaterschaft zu klären sei. Durch die Untersuchung drohten der Kindesmutter keine zusätzlichen Belastungen für das Familienleben. Dies, zumal ihr Ehemann von dem ganzen Verfahren Kenntnis hätte. Kein Umgangsrecht für ehemaligen Liebhaber? Wenn eine biologische Untersuchung die biologische Vaterschaft des Mannes bestätige, sei in einem zweiten Schritt eine Klärung nötig, ob ein Umgang dem Kindeswohl diene. Gegebenenfalls müssten dann hierfür verschiedene Vorwürfe, die die Eheleute gegen den Mann erhoben hatten, aufgeklärt werden. Und außerdem müßte dann wohl auch das Kind – in kindgerechter Art und Weise – über die ganze Sache unterrichtet werden. All diese weiteren Ermittlungen wären dagegen ohnehin nicht mehr erforderlich, wenn  die Untersuchung eine Vaterschaft nicht bestätigen sollte. Zunächst einmal sei deswegen jetzt eine Vaterschaftsfeststellung erforderlich.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 08.03.2017 und Juris das Rechtsportal

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Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

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Rechtsanwalt Marko Rummel: Kein Umgangsrecht für ehemaligen Liebhaber? Dazu hatte am 14.02.2017, Az. 13 WF 14/17, das OLG Oldenburg entschieden. Fragen Sie den Fachanwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei