Kündigungsklausel in Bausparvertrag unwirksam? Dazu hat am 12.06.2018 das OLG Karlsruhe zu Az. 17 U 131/17 entschieden. Und zwar ist eine wie im entschiedenen Fall in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) einer Bausparkasse enthaltene Kündigungsklausel unwirksam, so das OLG. Deswegen sei deren Verwendung zu unterlassen.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Die Klausel in den ABB einer Bausparkasse hat folgenden Inhalt:
„Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln.“
Kündigungsklausel in Bausparvertrag unwirksam? Dazu die 1. Instanz
Kläger ist ein Verbraucherschutzverband. Dieser forderte, dass die beklagte Bausparkasse die weitere Verwendung der genannten Klausel in ihren Allgemeinen Bedingungen unterlässt. Als Begründung wurde angeführt, dass die von der beklagten Bausparkasse eingesetzte Klausel von den Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Bausparkassen e.V. abweiche.
Das LG Karlsruhe hatte der Klage stattgegeben.
Kündigungsklausel in Bausparvertrag unwirksam? – was sagt das OLG Karlsruhe dazu?
Die Entscheidung
Die Berufung der Bausparkasse hat das OLG Karlsruhe zurückgewiesen.
Kündigungsklausel in Bausparvertrag unwirksam? Klausel hält Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand
Und zwar hält die angefochtene Klausel, so das OLG, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB selbst bei einer engen Auslegung der darin genannten Kündigungsgründe nicht stand. Weil die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nicht zu vereinbaren sei (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB), benachteilige sie Bausparer unangemessen.
Kündigungsklausel in Bausparvertrag unwirksam? Im Einzelnen
Entgegen dem Leitbild des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ermögliche die Klausel der Bausparkasse die Kündigung auch in Fällen, in denen der Bausparer zwar nicht innerhalb von 15 Jahren nach Vertragsbeginn, wohl aber auf die Mitteilung der Kündigungsabsicht nach § 15 Abs. 4c Satz 3 ABB hin später die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt habe, dann aber die Zuteilung nicht annehme. Damit seien Fälle denkbar, in denen der Bausparer zur Vermeidung der Kündigung die Zuteilung annehmen müsse, selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt noch kein Bauspardarlehen benötige.
Der Bausparer habe nach dem Gesetz (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) jedoch eine dem Zweck des Bausparvertrages entsprechende ausreichend lange Überlegungsfrist, um zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen will. Und zwar laufe die vom Gesetzgeber vorgesehenen Dispositionsfreiheit des Bausparers auf eine praktisch auf Null verkürzbare Frist im Hinblick auf die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens entgegen. Zugleich vereitele sie den Zweck des Bausparvertrages (§ 307 Abs.1, Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Damit sei die angefochtene Kündigungsklausel im Bausparvertrag unwirksam.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das OLG Karlsruhe die Revision zum BGH zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 13.06.2018 und Juris das Rechtsportal
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