Übernahme von Kammerbeiträgen als Arbeitslohn? Dazu hat am 01.02.2018 das FG Münster zu Az. 1 K 2943/16 L entschieden, dass Lohnsteuer anfällt, wenn die Arbeitgeberin für eine angestellte Rechtsanwältin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach übernimmt.
Was ist passiert?
Übernahme von Kammerbeiträgen als Arbeitslohn? Zu dieser Frage hatte das Finanzgericht Münster über folgenden Sachverhalt entschieden:
Die klagende Rechtsanwaltssozietät übernahm als Arbeitgeber für eine angestellte Rechtsanwältin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach, ohne diese dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Das Finanzamt erließ aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung diesbezüglich einen Lohnsteuerhaftungs- und -nachforderungsbescheid, weil es sich nach seiner Auffassung um Arbeitslohn handele. Die klagende Arbeitgeberin trat dem mit der Begründung entgegen, dass die Kostenübernahme nicht im privaten, sondern im beruflichen Interesse der Arbeitnehmerin begründet gewesen sei.
Übernahme von Kammerbeiträgen als Arbeitslohn? Dazu das FG Münster:
Die Entscheidung
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen.
Die Rechtsgrundlage
Übernahme von Kammerbeiträgen als Arbeitslohn? Der Beklagte habe die klagende Arbeitgeberin zutreffend gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) i.V. mit § 42d Einkommensteuergesetz (EStG) als Haftende in Anspruch genommen. Und zwar auf die von ihr für die angestellte Rechtsanwältin Frau A gezahlten Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie auf die gezahlte Umlage zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach entfallende Lohnsteuer.
Übernahme von Kammerbeiträgen als Arbeitslohn? Übernommene Aufwendungen stellen Arbeitslohn dar
Übernahme von Kammerbeiträgen als Arbeitslohn? Die übernommenen Aufwendungen stellen nach Auffassung des Finanzgerichts Arbeitslohn dar, weil die Übernahme nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin als Arbeitgeberin gelegen habe.
Aufwendungen für die Berufshaftpflichtversicherung
Übernahme von Kammerbeiträgen als Arbeitslohn? Für die Ausübung des Anwaltsberufes sei eine Berufshaftpflichtversicherung unabdingbar und decke das persönliche Haftungsrisiko der Anwältin ab. Neben dem Schutz der Mandanten diene die Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung auch der unabhängigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege. Eine interessengerechte Mandantenvertretung sei nur durch diesen Versicherungsschutz möglich.
Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer
Übernahme von Kammerbeiträgen als Arbeitslohn? Auch die Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer führe zu Arbeitslohn. Zwar habe die Anwaltszulassung der Arbeitnehmerin auch im betrieblichen Interesse der Klägerin gelegen. Jedoch sei sie auch zwingende Voraussetzung für die selbstständige Ausübung einer Anwaltstätigkeit. Sie könne auch im Fall einer beruflichen Veränderung der Anwältin von Vorteil sein. Die Kosten für das für die angestellte Rechtsanwältin eingerichtete Postfach stünden in ihrem eigenen beruflichen Interesse. Und zwar, weil die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches nicht für die Sozietät der Klägerin, sondern für jeden Rechtsanwalt einzeln erfolge.
Auch die Übernahme der Beiträge zum Deutschen Anwaltsverein?
Übernahme von Kammerbeiträgen als Arbeitslohn? Auch die Übernahme der Beiträge zum Deutschen Anwaltsverein stelle Arbeitslohn dar. Unabhängig von ihrem Anstellungsverhältnis wirkten sich die Vorteile der Mitgliedschaft für die Rechtsanwältin aus. Insbesondere die berufliche Vernetzung sowie der vergünstigte Zugang zu Fortbildungsangeboten und zu Rabattaktionen.
Das FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen.
Quellen: Newsletter des FG Münster v. 16.04.2018 und Juris das Rechtsportal
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