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Kostenerstattung bei künstlicher Befruchtung in Tschechien? Dazu hat das SG Dresden am 31.08.2017, Az. S 25 KR 236/14,  entschieden. Und zwar darf eine Krankenkasse nur bei Einhaltung der Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes die Kosten für eine künstliche Befruchtung im europäischen Ausland erstatten, so das SG Dresden.

Was ist passiert?

Von der beklagten Krankenkasse begehrt der Kläger die Kostenerstattung von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung, die er und seine Ehefrau in Tschechien haben durchführen lassen. Die beklagte Krankenkasse lehnte die Kostenerstattung ab, nachdem die tschechische Klinik die Einhaltung der in Deutschland für die künstliche Befruchtung geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Embryonenschutzgesetzes, nicht bestätigte. Die beklagte Krankenkasse begründet ihre Ablehnung damit, dass Voraussetzung für eine Kostenerstattung sei, dass die in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften auch im EU-Ausland beachtet würden.

Kostenerstattung bei künstlicher Befruchtung in Tschechien? Dazu das SG Dresden:

Die Entscheidung

Die gegen die ablehnende Entscheidung erhobene Klage hat das SG Dresden am 31.08.2017, Az. S 25 KR 236/14, abgewiesen. Und zwar darf eine Krankenkasse nur bei Einhaltung der Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes die Kosten für eine künstliche Befruchtung im europäischen Ausland erstatten, so das SG Dresden.

Kostenerstattung bei künstlicher Befruchtung in Tschechien? Einhaltung der in Deutschland geltenden Vorschriften

Versicherte können nach Auffassung des Sozialgerichts zwar auf der Grundlage der Vorschrift des § 13 Abs. 4 SGB V von der Krankenkasse grundsätzlich Erstattung für Leistungen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verlangen. Hierfür sei jedoch Voraussetzung, dass die der in Deutschland geltenden Vorschriften eingehalten worden seien. Insbesondere die Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes seien im Fall der künstlichen Befruchtung einzuhalten. Wegen der fehlenden Bestätigung der tschechischen Kinderwunschklinik sei hiervon nicht auszugehen gewesen. Auch die Regelungen der Europäischen Union würden den Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im europäischen Ausland auf dasjenige begrenzen, was im Inland verlangt werden könnte.

Quellen: Pressemitteilung des SG Dresden v. 03.03.2017 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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