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Verschärfte Geldwäscheregeln seit Juni 2017. Dazu, und zwar zu diesen neuen Geldwäscheregeln, haben die Anwaltskanmmern Anwendungshinweise gegeben. Und zwar fällt seit Juni 2017 nach der Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG) den Rechtsanwaltskammern (statt bisher der Bundesrechtsanwaltskammer) die Geldwäscheaufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu.

Verschärfte Geldwäscheregeln seit Juni 2017

Anwendungshinweise der Anwaltskammern zu verschärften Geldwäscheregeln.Und zwar haben die Anwaltskammern diese zu den seit Juni 2017 geltenden neuen Geldwäscheregeln herausgegeben.

Verschärfte Pflichten für die Anwaltschaft

Insgesamt trifft die Anwaltschaft verschärfte Pflichten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche; auch wurde der Kreis der potenziell nach dem GwG verpflichteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vergrößert. Die Bußgeldtatbestände und die Höhe der möglichen Bußgelder wurden zudem erheblich erweitert.

Arbeitsgruppe hat Musterentwurf erarbeitet

Verschärfte Geldwäscheregeln seit Juni 2017. Eine Arbeitsgruppe aus den Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer hat im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der neuen Geldwäsche-Vorschriften einen Musterentwurf für Auslegungs- und Anwendungshinweise erarbeitet; die Kammern als verpflichtete Aufsichtsbehörden haben diese Hinweise nach § 51 Abs. 8 Satz 1 GwG regelmäßig zur Verfügung zu stellen. Darin sind Anwendungsvoraussetzungen, Sorgfalts- und Meldepflichten und weitere Anforderungen nach dem GwG im Detail erläutert. Und zwar heisst es in der Regelung des § 51 Abs. 8 S. 1 GWG:

„Die Aufsichtsbehörde stellt den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. Sie kann diese Pflicht auch dadurch erfüllen, dass sie solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind, genehmigt.“

Quelle: Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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