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Entgeltklausel für Bankauskünfte rechtmäßig? Dazu hat das OLG Frankfurt am 24.05.2019, 10 U 5/18, entschieden, dass eine Entgeltklausel für Bankauskünfte in Höhe eines Betrages von 25 Euro rechtswirksam ist. Und zwar handele es sich bei der Auskunftserteilung durch die Bank um eine zusätzliche Leistung, die von sonstigen Gebühren für Kontoführung etc. nicht abgedeckt ist.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Entgeltklausel für Bankauskünfte rechtmäßig? Dazu hat das OLG Frankfurt über folgenden Sachverhalt entschieden:

Der Kläger und Berufungskläger ist ein eingetragener Verein (Zweck: Verbraucherschutz). Und zwar hat der Kläger von der beklagten Bank die Unterlassung der Verwendung einer Preisklausel im Preis- und Leistungsverzeichnis verlangt. Danach werden „Bankauskünfte“ mit 25 Euro in Rechnung gestellt. Die Beklagte verwendet in ihren AGB die Regelung, dass eine Bankauskunft „allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit“ enthält.

Nach Ansicht des Klägers ist die Preisklausel unwirksam. Und zwar handele es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, die sich pauschal auf eine „Bankauskunft“ ohne nähere Spezifizierung des Begriffes bezieht. Sie umfasse damit nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung alle bankseitigen Auskünfte. Und zwar auch diejenigen, zu denen die Beklagte gesetzlich oder vertraglich verpflichtet sei.

Das LG Frankfurt

Das LG Frankfurt hatte die Klage, die noch eine weitere Preisklausel betraf, insoweit abgewiesen. Es handele sich nicht um eine prüffähige Preisnebenabrede, sondern um die einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht unterworfene Bepreisung einer zusätzlichen Leistung. Gegen die Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Entgeltklausel für Bankauskünfte rechtmäßig? Dazu das OLG Frankfurt:

Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt hat die Berufung zurückgewiesen.

Echte Zusatzleistung

Und zwar ist die beanstandete Klausel ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs 3 S 1 BGB der Kontrolle anhand der § 307 Abs 1 und 2, 308 f BGB entzogen. Sie setze nämlich ein Entgelt für eine echte Zusatzleistung im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten fest. Die Bezeichnung des Entgelttatbestandes mit „Bankauskunft“ im Preisverzeichnis der Beklagten sei ausreichend klar in dem Sinne, dass es sich um eine Bankauskunft im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen handele.

Damit sei auch klar, dass es sich nicht jede Auskunft der Bank handelt, die sich der Bankkunde auch etwa im Zusammenhang mit der Führung seines Kontos erbittet.

Die vorgenommene Auslegung habe ergeben, dass die Preisklausel sich nur auf die „Bankauskunft“ im vorgenannten, engen Sinne bezieht, da es sich um einen Rechtsbegriff handelt, womit es bereits an einer Mehrdeutigkeit der Klausel fehlt. Die Frage der kundenfeindlichsten Auslegung stelle sich somit nicht mehr.

Eine Entgeltklausel für Bankauskünfte sei unbedenklich. Und zwar handele es sich um eine zusätzliche nicht von den sonstigen Gebühren für Kontoführung etc. abgedeckte Leistung, die der Information Dritter über die „wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit“ diene.

Kein Verstoß gegen das Transparenzgebot

Zudem sei die beanstandete Klausel klar und unmissverständlich formuliert. Eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot scheide damit auch aus.

Das Urteil des OLG Frankfurt ist rechtskräftig.

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Quellen: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 31/2019 v. 04.06.2019 und Juris das Rechtsportal

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Entgeltklausel für Bankauskünfte rechtmäßig?  Dazu hat das Oberlandesgericht Frankfurt am 24.05.2019, Aktenzeichen 10 U 5/18, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Entgeltklausel für Bankauskünfte rechtmäßig? Dazu hat das Oberlandesgericht Frankfurt am 24.05.2019, Aktenzeichen 10 U 5/18, entschieden. Fragen Sie den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei