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Anlassunabhängige Geldwäscheaufsicht durch Anwaltskammern. Und zwar üben nach § 51 GWG  nunmehr die Rechtsanwaltskammern eine anlassunabhängige Geldwäscheaufsicht über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus, womit eine Erweiterung der Aufsichtsverfichtungen der Anwaltskammern einhergeht. Und zwar übten die Anwaltskammern nämlich bislang die Geldwäscheaufsicht nur auf Beschwerden hin oder bei Kenntnis von entsprechenden Anhaltspunkten aus.

Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Dies ist für die Anwaltschaft die wichtigste Änderung, die mit dem am 26.06.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (BGBl I 2017, 1822) einhergeht, weil die Kammern die Geldwäscheaufsicht bislang nur auf Beschwerden hin oder bei Kenntnis von entsprechenden Anhaltspunkten ausübten.

Anlassunabhängige Geldwäscheaufsicht durch Anwaltskammern – Verpflichtungen der Kammern

Und zwar sind die Verpflichtungen der Anwaltskammern im Zusammhang mit der Geldwäscheaufsicht nach § 51 ff GWG geregelt. Dazu können die Anwaltskammern die Durchführung der Prüfungen auf andere Personen oder Einrichtungen übertragen (§ 51 Abs 3 S 3 GWG). Weiterhin müssen die Kammern den nach GwG verpflichteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung stellen (§ 51 Abs 8 GWG). Außerdem müssen die Kammern zur Dokumentation Ihrer Aufsichtstätigkeit gemäß § 51 Abs 9 GWG eine Jahresstatistik nach den dort genannten Maßgaben erstellen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 15/2017 v. 19.07.2017 und Juris das Rechtsportal

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Siehe auch:

 

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

Anlassunabhängige Geldwäscheaufsicht durch Anwaltskammern - Verpflichtungen der Rechtsanwaltskammern

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Anlassunabhängige Geldwäscheaufsicht durch Anwaltskammern – Verpflichtungen der Rechtsanwaltskammern. Und zwar fragen Sie den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei