Befristete Arbeitsverträge mit Schauspieler aus Serie? Dazu hat am 30.08.2017 das Bundesarbeitsgericht entschieden, Und zwar kann die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung des Arbeitsvertrags einer Filmproduktionsgesellschaft mit einem Schauspieler, der aufgrund einer Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen langjährig in derselben Rolle der Krimiserie „Der Alte“ beschäftigt wurde, sachlich rechtfertigen, so das BAG.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Befristete Arbeitsverträge mit Schauspieler aus Serie? Dazu hat das BAG zu folgendem Sachverhalt entschieden:
Der Kläger ist Schauspieler. Und zwar stellte er in der vom ZDF ausgestrahlten und von der Beklagten im Auftrag des Fernsehsenders produzierten Krimiserie „Der Alte“ 18 Jahre lang den Kommissar „Axel Richter“. Die Parteien schlossen jeweils sog. „Mitarbeiterverträge“ beziehungsweise „Schauspielerverträge“ ab, die sich auf einzelne Folgen oder auf die in einem Kalenderjahr produzierten Folgen bezogen. Der Kläger wurde zuletzt durch Vertrag vom 13./16.10.2014 in der Zeit bis zum 18.11.2014 für insgesamt 16 Drehtage zur Produktion der Folgen Nr. 391 und 392 verpflichtet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung in dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag sei mangels Sachgrunds unwirksam und meint außerdem, es liege eine unzulässige „Kettenbefristung“ vor.
Die Vorinstanzen
Befristete Arbeitsverträge mit Schauspieler aus Serie? Die Vorinstanzen, zuletzt LArbG München, Urteil vom 29.10.2015 – 4 Sa 527/15 -, hatten die Befristungskontrollklage abgewiesen.
Befristete Arbeitsverträge mit Schauspieler aus Serie? Dazu das BAG:
Vor dem BAG hatte die Revision des Klägers keinen Erfolg.
Grundsätzliches zur Zulässigkeit einer Befristung
Befristete Arbeitsverträge mit Schauspieler aus Serie?
Die Befristung des mit dem Kläger zuletzt geschlossenen Vertrags vom 13./16.10.2014 ist nach Auffassung des BAG nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt. Die Befristung solle durch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund von Arbeitsverhältnissen u.a. in dem durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geprägten Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers ermöglicht werden. Allerdings dürfe bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des Sachgrunds in § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG nicht allein die Kunstfreiheit Beachtung finden.
Vielmehr sei auch Rechnung zu tragen dem nach Artikel 12 Absatz 1 GG zu gewährleistenden Mindestbestandsschutz des künstlerisch tätigen Arbeitnehmers. Und zwar gebiete dise eine Abwägung der beiderseitigen Belange, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung finden muss. Dazu sei die Interessenabwägung Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG.
Übertragung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall
Danach habe die Befristungskontrollklage keinen Erfolg. Befristete Arbeitsverträge mit Schauspieler aus Serie? Und zwar beruhe die Entscheidung der Beklagten, die Rolle des Klägers nur befristet zu besetzen, auf künstlerischen Erwägungen, die von der Beklagten umgesetzt wurden. Die langjährige Beschäftigung des Klägers in der Rolle des Kommissars „Axel Richter“ in der Krimiserie „Der Alte“ überwiege nicht das Interesse an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung des Formats durch die Streichung der vom Kläger bekleideten, im Kernbereich des künstlerischen Konzepts liegenden und die Serie mitprägenden Rolle.
Hinweis:
Befristete Arbeitsverträge mit Schauspieler aus Serie? Am selben Tag hat das BAG– wie die Vorinstanzen – die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung gerichtete Klage eines weiteren Schauspielers abgewiesen. Und zwar besetzte dieser Schauspieler 28 Jahre lang die Rolle des Kommissars „Werner Riedmann“ in der Krimiserie „Der Alte“.
Quellen: Pressemitteilung des BAG Nr. 36/2017 v. 30.08.2017 und Juris das Rechtsportal
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